Das Beihilfenrecht – eine Gefahr für kommunale Tourismusgesellschaften?

Die Osterferien sind gerade zu Ende und nicht nur an den Staumeldungen ist es einmal wieder abzulesen: das Reiseziel Deutschland boomt. Egal ob Nordsee, Spreewald oder Harz – in Zeiten zunehmender Verunsicherung und wiederkehrender Grenzkontrollen zieht es Reisewillige aus In-und Ausland verstärkt in die deutschen Urlaubsregionen. Viele deutsche Städte sind zudem auch als Tagungs-und Kongressstandorte beliebt. Die ungebrochene Nachfrage sorgt dabei durchaus für harten Wettbewerb zwischen den einzelnen Regionen und Kommunen. Viele haben daher seit Jahren eigene Tourismusgesellschaften, die engagiert für die Region sowie ihr Kultur-und Erholungsangebot werben. Die Tätigkeit dieser kommunalen Gesellschaften und ihre Finanzierung rückt – befeuert durch Wettbewerbsbeschwerden aber auch durch die bei der Jahresabschlussprüfung anzuwendenden IDW PS 700 – immer häufiger in den Blickpunkt des Beihilfenrechts. (mehr …)

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„Dilly`s Wellnesshotel“ – keine Entspannung trotz AGVO?

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten allgemein als große Erleichterung empfunden. Dies ist gut nachvollziehbar, entfällt bei Einhaltung ihrer Voraussetzungen für Beihilfemaßnahmen doch die Verpflichtung zur Vorab-Notifizierung und -genehmigung. Höchstrichterlich nicht geklärt ist bislang allerdings, ob von der Freistellungswirkung auch Beihilfen profitieren können, bei denen zwar alle materiellen Voraussetzungen der AGVO erfüllt sind, die formellen Freistellungsbedingungen – d.h. die Transparenz- und Veröffentlichungspflichten – aber mangelhaft umgesetzt wurden. In dem Vorabentscheidungsverfahren „Dilly`s Wellnesshotel“ (Rs. C-493/14) hat der EuGH nunmehr Gelegenheit sich u.a. zu dieser Frage zu äußern. In den am 17. März 2016 veröffentlichten Schlussanträgen hat zunächst einmal jedoch Generalanwalt Wahl Stellung bezogen. Er geht von einem gleichermaßen zwingenden Charakter aller für die Freistellung der konkreten Beihilfe aufgestellten Voraussetzungen aus – mit der Konsequenz, dass z.B. Beihilfemaßnahmen, deren Wortlaut durch den Mitgliedstaat nicht wie von der AGVO vorgesehen über das Internet zugänglich ist, ggf. schon aus diesem Grund nicht von der Notifizierungspflicht freigestellt sein könnten. (mehr …)

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Das Funding Gap bei Infrastrukturprojekten

Staatliche Beihilfen für Infrastrukturprojekte prüft die Europäische Kommission mithilfe der Funding Gap Methode. Das Funding Gap oder „Kapitalkosten-Finanzierungslücke“ bezeichnet den Betrag, um den die Investitionskosten den Kapitalwert der Investition übersteigen.

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© Christoph von Donat

Das Funding Gap wird sowohl herangezogen, um festzustellen, ob das Projekt ohne die staatliche Beihilfe nicht verwirklicht würde (Anreizeffekt) als auch bei der Prüfung, ob die Beihilfe der Höhe nach auf das notwendige Mindestmaß begrenzt ist. Das Funding Gap ist damit ein elementarer Baustein der Vereinbarkeitsprüfung.

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Beihilferecht vs. Bail-out-Verbot

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Das Urteil des Gerichts in Rs. T-427/12 – Österreich/Kommission markiert eine Etappe in der juristischen Auseinandersetzung um die Verstaatlichung des mittlerweile zerschlagenen Hypo Alpe Adria Bankkonzerns. Soweit erkennbar erstmalig hat sich die Europäische Rechtsprechung dabei – wenn auch nur ganz am Rande – mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Beihilfengenehmigung der Kommission gegen das Bail-out-Verbot des AEUV verstößt. Wie erklärt sich das Zusammentreffen zweier so unterschiedlicher Regelungsbereiche?

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Ein Schiff wird kommen… Was ist aber wenn`s zwei werden?

In dem Verfahren „Fred Olsen“ (SA.36628) musste sich die Kommission damit auseinandersetzen, ob in der exklusiven Nutzung eines staatlich betriebenen Hafens eine Beihilfe liegt und wie beihilferechtlich damit umzugehen ist, wenn sich ein zweites Unternehmen um die Nutzung dieses Hafens bewirbt. Der verfahrensabschließende Beschluss vom 08.12.2015 enthält einige interessante Ausführungen zu den Anforderungen an die beihilfefreie Nutzung öffentlich finanzierter Hafeninfrastrukturen. Er lässt allerdings auch einige Fragen offen. (mehr …)

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