Verbesserung der Fördermöglichkeiten indirekter Emissionskosten für energieintensive Unternehmen

Bereits im Jahr 2022 hatte die Kommission eine deutsche Beihilferegelung genehmigt, auf deren Grundlage energieintensive Unternehmen für die Auswirkung der CO2-Preise auf die Stromkosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) eine teilweise Erstattung gewährt wird. Energieintensive Unternehmen können somit seinen Ausgleich für die zwischen 2021 und 2030 angefallenen indirekten Emissionskosten jeweils für das Vorjahr beantragen. Eine Abschlusszahlung ist für das Jahr 2031 vorgesehen.

Änderungen der bestehenden Regelung 

Die auf Grundlage dieser beihilferechtlichen Genehmigung möglichen Förderung ist auf Antrag Deutschlands noch einmal geändert und von der Kommission am 2. Juli 2024 beihilferechtlich genehmigt worden. Die Genehmigung der Kommission betrifft zum einen die Aufhebung zweier Bedingungen, nach denen die Begünstigten einen zusätzlichen Anteil ihrer indirekten Emissionskosten selber tragen mussten. Im Ergebnis wurde dadurch der Beihilfehöchstbetrag begrenzt. Diese Neuerung gilt für den Ausgleich der zwischen 2023 und 2030 entstandenen Kosten.

Zum anderen hat die Kommission die von Deutschland beantragte Aufstockung der Förderrichtlinie um rund 5 Milliarden Euro genehmigt. Das Gesamtbudget der Regelung umfasst nunmehr 32 Milliarden Euro. Die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden — SA.113265 (europa.eu) – erfolgte auf Grundlage der EHS-Leitlinien mit dem Ziel, die Abwanderung energieintensiver Unternehmen in Ländern außerhalb der EU mit geringeren Klimaschutzanforderungen zu verhindern

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