Flughafen Montpellier: Ryanair muss rechtswidrige Beihilfen aus Marketingverträgen zurückzahlen

Am 4. Juli 2018 hat die Kommission ein förmliches Prüfverfahren über die Marketingverträge zwischen Ryanair und der Vereinigung für Tourismus- und Wirtschaftsförderung der Region Montpellier (AFTPE) eröffnet (s. Blogbeitrag vom 11. Juli 2018). Ein Jahr später ist die Kommission nun zu dem Ergebnis gekommen, dass die Marketingverträge rechtswidrige Beihilfen enthalten. Frankreich ist aufgefordert, von Ryanair 8,5 Mio. € zurückzufordern (s. Pressemitteilung der Kommission vom 2. August 2019).

Was bisher geschah

Zwischen 2010 und 2017 hat die AFTPE mit Ryanair eine Reihe von Marketingverträgen abgeschlossen. Die Fluggesellschaft erhielt auf deren Grundlage 8,5 Mio. € um Montpellier und Umgebung als Fremdenverkehrsziel zu bewerben. Auf Grundlage der Beschwerde eines Wettbewerbers hat die Kommission diese Verträge beihilferechtlich untersucht. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Marketingverträge staatliche Beihilfen zugunsten von Ryanair enthalten. Diesbezüglich finden sich folgende Ausführungen in der veröffentlichten Pressemitteilung der Kommission:

Verträge enthalten staatliche Mittel

Die APFTE hat 26 Mitglieder zu denen neben 19 privaten Tourismuseinrichtungen auch Vertreter öffentlicher Stellen gehören. Da die staatlichen Stellen ihre freiwilligen Zahlungen davon abhängig machen, dass sie tatsächlich bestimmungsgemäß verwendet werden und dabei eine strenge Kontrolle über den Einsatz der Mittel ausüben, geht die Kommission davon aus, dass diese Mittel dem Staat zugerechnet werden müssen.

Keine Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers

Der Umfang der Marketingverträge entspricht nach Ansicht der Kommission nicht dem tatsächlichen Werbebedarf der APFTE. Vielmehr dienten diese als Anreiz für Ryanair, den Flugbetrieb am Flughafen Montpellier aufrecht zu erhalten mit dem Ziel die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu stärken. Ein solches Vorgehen entspreche aber nicht dem eines rentabilitätsorientierten Wirtschaftsteilnehmers. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Anwendbarkeit des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers abgelehnt.

Keine ausreichenden Ausschreibungsverfahren

Die Marketingverträge sind nach Angaben der Kommission zum einen zum Teil ohne Ausschreibung, unmittelbar an Ryanair vergeben worden. Zum anderen seien durchgeführte Ausschreibungen von Anfang an so konzipiert worden, dass nur Ryanair als Vertragspartner in Betracht kam. Im Auswahlverfahren aus dem Jahr 2013 ging es z.B. nicht um Marketingdienstleistungen, sondern um die Festlegung einer Mindestzahl von Flugverbindungen, die den Strecken entsprachen, die Ryanair bereits vom Flughafen Montpellier bediente. Im Ergebnis konnte also auf Grundlage dieser Ausschreibung auch nicht die Marktüblichkeit der Vereinbarung belegt werde. Grundsätzlich sind auch Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften genehmigungsfähig, soweit sie geeignet sind, einen Anreiz für Fluggesellschaften zu schaffen, neue Strecken von Regionalflughäfen einzurichten, die Mobilität der Bürger in der Union dadurch erhöht und die regionale Entwicklung dadurch gefördert wird. Die Kommission hat hier jedoch eine Genehmigung abgelehnt. Grund dafür dürften unter anderem die nicht ausreichenden Ausschreibungsverfahren sein. Diese sind aber zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel nach den Flughafenleitlinien für die Genehmigung von Anlaufbeihilfen für Luftverkehrsgesellschaften erforderlich.

Anmerkung:

Die Anzahl der Insolvenzen von Fluggesellschaften in den beiden letzten Jahren zeigt deutlich, in welchem Zustand sich der Markt befindet. Air Berlin, Germania und Niki waren dabei die Spitze des Eisbergs. Betroffen waren in 2018/19 um die 20 Airlines. Die meisten davon waren kleinere, weniger bekannte Gesellschaften wie Wow Air oder Flybmi, die insbesondere für die Anbindung von Regionalflughäfen sorgten. Gründe dafür waren regelmäßig fehlende Auslastung und steigende Kerosinpreise. Der Wettbewerb ist hart in dieser Sparte und es wird mit harten Bandagen gekämpft. Seit vielen Jahren versuchen daher Regionalflughäfen Airlines mit lukrativen Angeboten zu ködern. Waren bislang insbesondere Entgeltreduzierung und Sonderkonditionen bei der Nutzung von Hallen, Gepäckförderbändern und anderen Infrastruktureinrichtungen zugunsten einzelner Fluggesellschaft Inhalt beihilferechtlicher Prüfungen, sind jetzt sogenannte Marketingverträge in den beihilferechtlichen Fokus geraten. So hat die Kommission am 26. Oktober 2018 auch Marketingverträge am Flughafen Frankfurt Hahn unter die Lupe genommen (vgl. Pressemitteilung der Kommission). Dabei geht es um Marketingverträge die vor 2009 – noch vor Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz am Flughafen Hahn – abgeschlossen wurden. Beteiligt und ggf. begünstigt ist auch hier wieder Ryanair. Von der Prüfung umfasst sind aber auch noch andere Flughafendienstleistungsverträge, die zwischen 2009 und 2017 abgeschlossen wurden, sowie die Finanzierung einer Crew- und Pilotenschule. Die mit diesen Maßnahmen verbundene potentielle Begünstigung einzelner Fluggesellschaften ruft Wettbewerber auf den Plan, die regelmäßig zumindest z.T. erfolgreich die beihilferechtliche Karte ziehen.

Der Beschluss der Kommission im Zusammenhang mit Marketingverträgen am Flughafen Montpellier ist noch nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung zeigt jedoch bereits, dass es insbesondere für Flughäfen mit staatlicher Beteiligung nicht ausgeschlossen ist, diese Verträge beihilfefrei auszugestalten, soweit die Leistungen dem tatsächlichen Bedarf der öffentlichen Hand und dem Marktpreis entsprechen. Die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, erfordert aber eine saubere Vorbereitung verbunden mit belastbaren Belegen – für den Fall, dass sich wieder einmal ein Wettbewerber beschwert…


Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner

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