Rollenverteilung zwischen nationalen Gerichten und der Kommission im EU-Beihilfenrecht
Die Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten werden geprägt durch den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 AEUV. Dieser Grundsatz bildet insbesondere die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten im Bereich des EU-Beihilfenrechts. Im Rahmen der Umsetzung des EU-Beihilfenrechts treffen die Kommission und die nationalen Gerichte sowohl komplementäre als auch singuläre Aufgaben.