Mehrfach hat die Kommission in den vergangenen Jahren u.a. Entgeltvereinbarungen oder Marketingverträge zwischen europäischen Regionalflughäfen und verschiedenen Fluggesellschaften beihilferechtlich unter die Lupe genommen. Meist ging es dabei um die Frage, ob einer am Flughafen stationierten Airlines auf Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen durch die staatlichen Flughafengesellschaften ein selektiver Vorteil gewährt wurde. Am 4. Juli 2018 hat die Kommission nun ein förmliches Prüfverfahren im Zusammenhang mit einer Marketingvereinbarung zugunsten von Ryanair am französischen Flughafen Montpellier eröffnet Pressemitteilung. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass diese Vereinbarung nicht zwischen dem Flughafen und Ryanair abgeschlossen wurde, sondern die Marketingzuschüsse vielmehr von der regionalen Wirtschafts- und Tourismusgesellschaft gezahlt wurden.
Hintergrund für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens war wieder einmal die Beschwerde eines Wettbewerbers. Dieser sieht in der zwischen der regionalen Vereinigung für Tourismus und Wirtschaftsförderung („APFTE“) und Ryanair geschlossenen Marketingvereinbarung eine staatliche Begünstigung der Fluggesellschaft. Die Kommission führt diesbezüglich aus, dass die Airline bereits seit 2010 auf Grundlage verschiedener Verträge mit der „APFTE“ die Region Montpellier umfangreich als Reiseziel auf ihrer Website bewerbe. Die „APFTE“ ist vom Flughafen Montpellier unabhängig und wird überwiegend von regionalen und lokalen Stellen finanziert. Die Kommission stellt sich derzeit auf den Standpunkt, dass die Marketingverträge aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Eine Begünstigung könne bislang nicht ausgeschlossen werden, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Privater diese Verträge zu vergleichbaren Konditionen abgeschlossen hätte.
Die Kommission wird im Rahmen des Prüfverfahrens neben der Staatlichkeit der Mittel und der staatlichen Zurechenbarkeit insbesondere die Frage der marktüblichen Vergütung der Marketingverträge prüfen dürfen. Da die Auswahl von Ryanair als Marketingträger vermutlich nicht im Wege eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt sein dürft, bleibt für die Ermittlung der Marküblichkeit ein Benchmarking mit anderen, vergleichbaren Marketingverträgen – soweit verfügbar. Der Ausgang des Verfahrens bleibt damit offen, von einer längeren Prüfung, begleitet mit Stellungnahmen Dritter, dürfte aber wohl auszugehen sein.
Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner
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