Tankrabatt zurückfordern „mit Klauen und Zähnen“?

Der heiß diskutierte Tankrabatt soll nach einer Untersuchung des ifo Instituts beim Diesel vollständig an die Verbraucher weitergegeben worden sein, beim Benzin allerdings nur zu 85%. Bundeswirtschaftsminister Habeck warf den Mineralölkonzernen bereits vor, den Tankrabatt nur unzureichend an die Verbraucher weiterzugeben und kündigt ein neues Kartellrecht mit „Klauen und Zähnen“ an. Der Politik scheint wieder einmal nicht bewusst zu sein, dass es ein mit Klauen und Zähnen bewehrtes Kontrollinstrument bereits gibt. Es handelt sich um das EU-Beihilferecht, was in diesem Forum nicht verwundern mag.

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Treuhandverwaltung als Beihilfeinstrument

Der Überfall Russlands auf die Ukraine hat auch in Deutschland ein Instrument aus Kriegszeiten wieder zum Leben erweckt: Die Treuhandverwaltung von Unternehmen. Zuletzt hatte der Verfasser mit der Treuhandverwaltung jugoslawischer bzw. serbischer Unternehmen im Kosovo (gutachterlich) zu tun. Dabei ist die Treuhandverwaltung nicht auf Kriegszeiten begrenzt, sondern wird allgemein verwendet, um wichtige Unternehmen ohne den…

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Flughafenentgelte – und welche Rolle das Beihilfenrecht spielt!

Der Flughafenverband ADV zeigt sich alarmiert, dass die großen Airlines das Urteil des EuGH vom 21.11.2019 in der Rechtssache C-379/18 „Deutsche Lufthansa ./. Land Berlin nutzen werden, um sich der Finanzierung der Flughafeninfrastruktur zu entziehen.

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Eesti Pagar oder die Entzauberung der AGVO

Eesti Pagar (Rs. C-349/17): Ein Urteil wie Eis an einem empfindlichen Zahn. Abwarten, nicht daran rühren, es wird schon wieder. Aber auch ein halbes Jahr nach der Entscheidung der großen Kammer des Gerichtshofs ist keine Selbstheilung eingetreten. Im Gegenteil, der EuGH legte mit dem Urteil in der Rechtsmittelsache C‑654/17 P „BMW“ nach. Die Urteile schränken den Spielraum der Mitgliedstaaten stark ein und werden die Fallzahlen bei der Kommission entgegen ihren Bestrebungen wieder erhöhen. Dabei wirken die Urteile dogmatisch fundiert, die Kritik entzündet sich an der Rechtsunsicherheit, die sie schüren, und an der rechtsstaatlich bedenklichen Neigung des EuGH, dem am beihilferechtlichen Prüfverfahren unbeteiligten Beihilfeempfänger Pflichten aufzuoktroyieren.

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