Staatliche Beihilfen bis der Arzt kommt – Neues von der Krankenhausfinanzierung

Nach dem Krankenhaus Rating Report 2016 befanden sich im Jahr 2014 etwa 11% der öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Viele von ihnen hängen dauerhaft am finanziellen Tropf ihrer kommunalen Träger. Die zum Ausgleich der jährlichen Verluste staatlich verabreichte Finanzspritze ist den Krankenhäusern in privater oder freigemeinnütziger Trägerschaft schon seit Jahren ein Dorn im Auge. Eine beihilferechtliche Beschwerde der Privaten Betreiber bei der Kommission war bislang jedoch nicht erfolgreich. Ermutigt durch das Urteil des EuG in der Rs. T-137/10, in dem es um die staatliche Finanzierung belgischer Krankenhäuser ging, unternahm der Bundesverband der Deutschen Privatkliniken (BDPK) erneut einen Vorstoß.

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Rote Karte für den spanischen Fußball

Unfairerer Vorteil für spanische Fußballvereine – 1:0 für die Kommission nach Verlängerung

 Auf Anpfiff des Europäischen Ombudsmanns eröffnete die Kommission bereits in 2013 die beihilferechtliche Partie gegen Spanien. Auf dem Spielfeld befinden sich sieben spanische Fußballvereine, die – wie die Kommission nun mit Beschluss vom 4. Juli 2016 feststellt – unter Verstoß gegen das EU-Beihilfenrecht einen unfairen Vorteil erlangt haben. Nach Verlängerung – ohne Elfmeterschießen – erteilt die Kommission Spanien damit eine rote Karte und fordert den Mitgliedstaat auf, die rechtswidrigen Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Nachdem vorzeitigen Aus des ehemaligen Welt- und Europameisters bei der EM steht es jetzt auch noch 1:0 für die Kommission. Abzuwarten bleibt jedoch das Ergebnis eines möglichen Rückspiels in Luxemburg.

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Was lange währt – wird endlich gut? Notion of Aid reloaded

Am 19. Mai 2016 hat die Kommission die „Notion of Aid“ veröffentlicht http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/notice_of_aid_de.pdf

Diese Bekanntmachung zum Beihilfenbegriff ist der letzte Baustein der State aid modernisation, der noch unter Vizepräsident und Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia angestoßen wurde. Zwei Jahre sind nunmehr nach der Veröffentlichung des ersten Entwurfs vergangen. Große Begeisterung hatte die Kommission mit ihrem Ansatz, alle Fragen rund um den Beihilfentatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV in einem Papier lösen zu wollen, in 2014 nicht ausgelöst. Im Rahmen der Konsultation wurde dabei zum einen die grundsätzliche Frage gestellt, ob ein solches Papier überhaupt gebraucht werde. Zum anderen wurde kritisiert, dass die Kommission mit ihrer Bekanntmachung bewusst versuche, ihre Entscheidungspraxis und die Rechtsprechung der Europäischen Gerichte „zu kanalisieren“.

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Sind öffentliche Unternehmen mit einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft ein bevorzugter Vertragspartner?

Sind öffentliche Unternehmen mit einer impliziten unbeschränkten Bürgschaft ein bevorzugter Vertragspartner?

Probleme der Nachweisbarkeit eines beihilferechtlichen Vorteils auf der Grundlage von Factoringleistungen im Lichte der „IFP“-Entscheidung des EuG

Das Gericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2016 (Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission) den Beschluss der Kommission, die implizite unbeschränkte Bürgschaft des französischen Staates zugunsten des Institut Français du Pétrole als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig erklärt. Das Gericht stützt seine Entscheidung unter anderem auf den unzureichenden Nachweis eines tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils durch diese Bürgschaft.

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Das EEG 2012 enthielt staatliche Beihilfen!

Mit Urteil vom 10. Mai 2016 hat das EuG entschieden, dass das Gesetz über erneuerbare Energien in seiner Fassung von 2012 („EEG 2012“) Beihilfen enthielt. Damit weist es die Klage Deutschlands gegen den Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 ab, in dem diese zu dem Ergebnis kommt, dass sowohl die Regelungen über die Förderung von Erzeugern erneuerbarer Energie als auch die Verringerung der Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfen einzustufen sind.

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