„Dilly`s Wellnesshotel“ – keine Entspannung trotz AGVO?
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten allgemein als große Erleichterung empfunden. Dies ist gut nachvollziehbar, entfällt bei Einhaltung ihrer Voraussetzungen für Beihilfemaßnahmen doch die Verpflichtung zur Vorab-Notifizierung und -genehmigung. Höchstrichterlich nicht geklärt ist bislang allerdings, ob von der Freistellungswirkung auch Beihilfen profitieren können, bei denen zwar alle materiellen Voraussetzungen der AGVO erfüllt sind, die formellen Freistellungsbedingungen – d.h. die Transparenz- und Veröffentlichungspflichten – aber mangelhaft umgesetzt wurden. In dem Vorabentscheidungsverfahren „Dilly`s Wellnesshotel“ (Rs. C-493/14) hat der EuGH nunmehr Gelegenheit sich u.a. zu dieser Frage zu äußern. In den am 17. März 2016 veröffentlichten Schlussanträgen hat zunächst einmal jedoch Generalanwalt Wahl Stellung bezogen. Er geht von einem gleichermaßen zwingenden Charakter aller für die Freistellung der konkreten Beihilfe aufgestellten Voraussetzungen aus – mit der Konsequenz, dass z.B. Beihilfemaßnahmen, deren Wortlaut durch den Mitgliedstaat nicht wie von der AGVO vorgesehen über das Internet zugänglich ist, ggf. schon aus diesem Grund nicht von der Notifizierungspflicht freigestellt sein könnten. (mehr …)