Mehr Transparenz – mehr Sicherheit?

Seit dem 1. Juli 2016 ist es soweit: Die Mitgliedstaaten müssen Einzelbeihilfen oberhalb von 500.000 € im Internet veröffentlichen. Öffnet man nun voller Spannung die im Deutschen unter dem sperrigen Titel Beihilfentransparenzwebsite firmierende Internetseite der Kommission, so sieht man allerdings erst einmal nicht viel! Die Seite bietet zwar Zugang zu einem für alle 28 Mitgliedstaaten eingerichteten, sehr ausführlichen Suchformular – Informationen sind aber noch nicht abrufbar. Wirklich verwunderlich ist dies jedoch nicht, denn zum einen gilt die Veröffentlichungspflicht nur für Beihilfen, die ab dem 1. Juli 2016 gewährt werden. Und zum anderen müssen die Informationen erst innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Beihilfengewährung (bzw. bei Steuerbeihilfen innerhalb eines Jahres) veröffentlicht werden. Es ist damit derzeit noch zu früh, den praktischen Mehrwert der Transparenz-Datenbank abzuschätzen. Feststellen lässt sich aber bereits jetzt, dass das Thema „Beihilfentransparenz“ eine Nachwehe von SAM ist, die insbesondere die mitgliedstaatlichen Behörden erheblich beschäftigt. Hierzu passt, dass der EuGH in dem am 21.07.2016 ergangenen Urteil zum Verfahren „Dilly`s Wellnesshotel“ (Rs. C-493/14) die Wesentlichkeit der Einhaltung von Transparenzerfordernissen bei von der Notifizierungspflicht freigestellten Beihilfen bestätigt hat.

Der EuGH hat sich im Urteil „Dilly`s Wellnesshotel“ den Schlussanträgen von Generalanwalt Wahl angeschlossen (hierzu und zum zugrundeliegenden Sachverhalt vgl. den Blogbeitrag vom 22. März 2016) und festgestellt, dass eine Beihilferegelung bereits deshalb nicht nach der AGVO 2008 als von Notifizierungspflicht freigestellt gilt, weil in der Regelung der ausdrückliche Verweis auf die AGVO und ihre Fundstelle im Amtsblatt fehlt. Der EuGH stellt dabei ausdrücklich klar, dass die zum Zwecke der Transparenz und Rechtssicherheit bestehende Voraussetzung des Art. 3 Abs. 1 VO 800/2008 keine reine Formalität darstellt, sondern eine zwingende Freistellungsvoraussetzung ist, mit der Folge, dass ihre Missachtung bei einer bereits in Kraft gesetzten Beihilferegelung zur Gewährung rechtswidriger Beihilfen führt. Die Antwort des EuGH überrascht wenig, steht sie doch unfraglich im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik der Freistellungsverordnung. Auch der Grundsatz, dass eine Gruppenfreistellungsverordnung und die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der Anmeldepflicht des Art. 108 Abs. 3 AEUV eng auszulegen sind, spricht gegen eine Entschuldbarkeit von Verstößen gegen formelle Freistellungsbedingungen.

Interessant ist jedoch, dass der EuGH inzident auch zu der Frage Stellung nimmt, ob formale Fehler nachträglich geheilt werden können. Im Ausgangssachverhalt war zur Abhilfe des fehlenden Verweises auf die VO 800/2008 nachträglich eine nationale Durchführungsmaßnahme erlassen worden. Der EuGH erklärt hierzu, dass diese Maßnahme – ohne dass es auf ihre Rechtsnatur ankäme – den fehlenden Verweis in der im Streit stehenden nationalen Regelung für den betroffenen Zeitraum nicht ausgleichen könne, so dass diese jedenfalls nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach der VO 800/2008 erfülle. Offen bleibt damit aber natürlich, ob durch die nachträgliche Durchführungsmaßnahme eine Freistellung der Beihilferegelung nach der AGVO von 2014 erreicht werden könnte, die einerseits rückwirkende Geltung hat und andererseits den ausdrücklichen Verweis auf die Freistellungsverordnung in der Beihilferegelung nicht fordert.

Die Ausführungen des EuGH in der Sache „Dilly`s Wellnesshotel“ dürfte die Kopfschmerzen der Mitgliedstaaten zum Thema Beihilfentransparenz und deren Einhaltung nicht beseitigen. Denn nach diesem Urteil gibt es eigentlich keinen Spielraum für die Annahme, dass die gegenüber der AGVO von 2008 deutlich verschärften Veröffentlichungspflichten der AGVO von 2014 keine zwingenden Freistellungsvoraussetzungen sind. In der Konsequenz bedeutet das, dass die Einhaltung der aus Art. 9 Abs. 1 VO 651/2014 folgenden Pflichten, allen voran der Pflicht zur Veröffentlichung des Wortlauts jeder Beihilfemaßnahme und von Informationen zu Einzelbeihilfen oberhalb von 500.000 EUR ein Damoklesschwert für den Genuss der Freistellung von der Notifizierungspflicht sind. Die Klinge dieses Schwertes ist auch scharf, bedenkt man die Rechtsfolgen des mit der fehlenden Freistellung einhergehenden Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV. Angesichts dessen erscheint es umso dringlicher, etwaige Auslegungsfragen zu den Transparenzanforderungen zügig und einheitlich zu klären. Eine dieser Fragen dürfte z.B. sein, ob mit dem Begriff der „Beihilfemaßnahme“ in Art. 9 Abs. 1 lit. b) AGVO nur Beihilferegelungen und ad-hoc Beihilfen oder auch jede Einzelbeihilfe gemeint ist, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird.

Im Ergebnis ist zu erwarten, dass die Verschärfung der Transparenzpflichten für Beihilfen mittel- bis langfristig dazu beitragen werden, die staatlichen Behörden wie auch Beihilfenempfänger und ihre Wettbewerber für die Einhaltung der geltenden Beihilfenvorschriften zu sensibilisieren und ihre Nachprüfbarkeit zu erleichtern. Ob damit zugleich auch dem im aktuellen Sonder-Eurobarometer identifizierten Bewusstseins- und Informationsdefizit der Unionsbürger betreffend die Handhabung staatlicher Beihilfen beigekommen werden kann, bleibt allerdings abzuwarten. Die Mehrheit der befragten Unionsbürger hat zwar erklärt, dass sie sich besser informiert fühlen würde, wenn der Zweck der gewährten Beihilfe, die Höhe des Beihilfenbetrages und der Name des Beihilfenempfängers öffentlich bekannt wären. Allerdings hat die Mehrheit der Befragten auch trotz der bereits frei zugänglichen Informationen angegeben, dass Informationen zu staatlichen Beihilfen schwer zu finden sind…!

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