Mit Urteil vom 10. Mai 2016 hat das EuG entschieden, dass das Gesetz über erneuerbare Energien in seiner Fassung von 2012 („EEG 2012“) Beihilfen enthielt. Damit weist es die Klage Deutschlands gegen den Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 ab, in dem diese zu dem Ergebnis kommt, dass sowohl die Regelungen über die Förderung von Erzeugern erneuerbarer Energie als auch die Verringerung der Umlage für stromintensive Unternehmen als staatliche Beihilfen einzustufen sind.
Die von der Kommission überprüfte Regelung garantierte den Erzeugern erneuerbarer Energien einen über dem Marktpreisniveau liegenden Abnahmepreis. Zur Finanzierung dieser Fördermaßnahme sah das Gesetz eine Umlage zulasten der Versorger vor, welche in der Anwendungspraxis allerdings auf die Letztverbraucher abgewälzt wurde. Für bestimmte stromintensive Unternehmen war eine Begrenzung der abgewälzten Umlage vorgesehen. Die EEG-Umlage war den Übertragungsnetzbetreibern von Hoch- und Höchstspannungsnetzen zu zahlen, die die für die Vermarktung des EEG-Stroms zuständig waren.
Ringen um den Beihilfenbegriff
In ihrem Beschluss kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfen weitestgehend mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Mit der Klage verfolgte Deutschland daher in erster Linie das Ziel, den von der Kommission zugrunde gelegten und seiner Auffassung nach zu weitgehenden Beihilfebegriff gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Gericht hat die Argumente Deutschlands in toto zurückgewiesen.
Deutschland hatte zum einen in Frage gestellt, ob die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen einen beihilfenrechtlichen Vorteil darstellt. Hierbei stellte Deutschland insbesondere auf die Beweggründe der Reduzierung der Umlage ab. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission zu Recht angenommen hat, dass die Verringerung der EEG-Umlage den stromintensiven Unternehmen einen Vorteil im Sinne der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen verschaffte. Sie befreite diese Unternehmen nämlich von einer Belastung, die sie normalerweise hätten tragen müssen. Die Beweggründe einer Beihilfemaßnahme reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe von vornherein auszuschließen.
Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission außerdem zu Recht angenommen, dass das EEG 2012 mit staatlichen Mitteln durchgeführt wurde. Nach seiner Auffassung sind die durch das EEG eingeführten Förder- und Umlage- Mechanismen nämlich im Wesentlichen das Ergebnis der Umsetzung einer vom Staat durch das EEG 2012 festgelegten Politik zur Unterstützung der Erzeuger von EEG-Strom.
Hierbei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam verwalteten Gelder unter dem beherrschenden Einfluss des Staates bleiben. Zudem war das Gericht der Ansicht, dass die umlagebedingten Erlöse einer Abgabe gleichgestellt werden können.
Zuletzt stellte das Gericht maßgeblich auf die Rolle der Übertragungsnetzbetreiber bei der Durchführung der Umlageregelung ab: Hierbei berücksichtige es insbesondere, dass die Betreiber gemessen an ihren Zuständigkeiten und Aufgaben nicht für eigene Rechnung und frei handeln, sondern als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe zu betrachten sind.
Insbesondere: Kein zweites PreussenElektra!
Deutschland hatte sich in seiner Argumentation unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache PreussenElektra gestützt. In diesem Urteil war der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die unter der Vorgängerregelungen des EEG 2012 gewährten Vergünstigungen nicht als staatliche Mittel anzusehen sind.
Nach Auffassung des Gerichts unterscheidet sich das EEG 2012 in den wesentlichen Punkten von dem Mechanismus der Vorgängerregelung, da die Vergünstigungen, die Gegenstand des PreussenElektra-Urteils waren, zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen und der vorgesehene Mechanismus zum Ausgleich der sich aus der Abnahmepflicht ergebenden Mehrkosten geschaffen wurde und den privaten Versorgern die vollständige Deckung ihrer Mehrkosten garantierte.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob Deutschland ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegen wird. Ganz unwahrscheinlich ist dies wohl nicht, denn die Fernwirkungen des Urteils sind nicht unerheblich. Denn mit dem Urteil liegt nun erstmals eine gerichtliche Einstufung der Umlage und ihrer Ausgleichsregelung als Beihilfe vor. Durch diese Einstufung unterliegen auch künftige Gesetzesvorhaben, die auf diesem Regelungssystem aufsetzen, der Notifizierungspflicht und damit einem beihilferechtlichen Zugriff der EU-Kommission in einem energiepolitisch als sensibel einzustufenden Bereich.
*Diesen Beitrag schrieb Dr. Jan Wolters während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bei MWP.
Die EEG Umlage steigt mittlerweile Jahr für Jahr weiter an. Es bleibt abzuwarten, welche Entwicklung das ganze tatsächlich in Zukunft noch nehmen wird.
Mit Urteil vom 28. März 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der Fassung von 2012 enthaltene Förderung keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellt (Az. C-405/16 P).