Mehr Transparenz – mehr Sicherheit?
Seit dem 1. Juli 2016 ist es soweit: Die Mitgliedstaaten müssen Einzelbeihilfen oberhalb von 500.000 € im Internet veröffentlichen. Öffnet man nun voller Spannung die im Deutschen unter dem sperrigen Titel Beihilfentransparenzwebsite firmierende Internetseite der Kommission, so sieht man allerdings erst einmal nicht viel! Die Seite bietet zwar Zugang zu einem für alle 28 Mitgliedstaaten eingerichteten, sehr ausführlichen Suchformular – Informationen sind aber noch nicht abrufbar. Wirklich verwunderlich ist dies jedoch nicht, denn zum einen gilt die Veröffentlichungspflicht nur für Beihilfen, die ab dem 1. Juli 2016 gewährt werden. Und zum anderen müssen die Informationen erst innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Beihilfengewährung (bzw. bei Steuerbeihilfen innerhalb eines Jahres) veröffentlicht werden. Es ist damit derzeit noch zu früh, den praktischen Mehrwert der Transparenz-Datenbank abzuschätzen. Feststellen lässt sich aber bereits jetzt, dass das Thema „Beihilfentransparenz“ eine Nachwehe von SAM ist, die insbesondere die mitgliedstaatlichen Behörden erheblich beschäftigt. Hierzu passt, dass der EuGH in dem am 21.07.2016 ergangenen Urteil zum Verfahren „Dilly`s Wellnesshotel“ (Rs. C-493/14) die Wesentlichkeit der Einhaltung von Transparenzerfordernissen bei von der Notifizierungspflicht freigestellten Beihilfen bestätigt hat. (mehr …)