Blauer Brief aus Luxemburg – EuGH verurteilt Deutschland wegen unzureichender Rückforderung rechtswidriger Beihilfen von der Deutschen Post AG

Bereits seit einigen Jahren streiten Deutschland und die Kommission über staatliche Beihilfen für die Deutsche Post. Mit dem Urteil vom 06.05.2015 (Rs. C-674/13) hat nun die Kommission einen Etappensieg errungen: Der EuGH stellte fest, dass Deutschland nicht alle erforderlichen Schritte ergriffen hat, um einen von der Kommission im Jahr 2012 erlassenen Beschluss effektiv umzusetzen. Die Kommission hatte hierin die Rückforderung von Beihilfen in einem Rahmen von 500 Mio. – 1 Mrd. Euro angeordnet.

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„Rise like a phoenix“? Das EuG bestätigt die Rechtmäßigkeit der Austrian Airlines im Zusammenhang mit der Übernahme durch Lufthansa gewährten Umstrukturierungsbeihilfen

Rise like a phoenix“ – mit diesem Titel gewann Österreich 2014 den „European Song Contest“. Nicht nur die Chancen der größten österreichischen Fluggesellschaft Austrian Airlines (AUA) sich in ähnlicher Weise zu erneuern und wieder erfolgreich durchzustarten, dürften mit dem Urteil „Niki Luftfahrt“ vom 13.05.2015 (Rs. T-511/09) gestiegen sein. Das EuG bestätigt die Flexibilität der Kommissionsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten („R+U-Leitlinien“).

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Rückenwind für Erneuerbare Energien – Kommission genehmigt portugiesisches Demonstrationsprogramm für Meeresenergietechnologien

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die portugiesische Regelung zur Förderung von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen aus dem Meer den EU-Beihilfevorschriften entspricht.

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EuG lehnt Klagebefugnis gegen Eröffnungsbeschluss ab – Abwendung, Interpretation oder Einhergehen mit Lufthansa?

Das EuG hat am 16. Oktober 2014 die Nichtigkeitsklage des rumänischen Energiekonzerns Alpiq gegen den Eröffnungsbeschluss der Kommission als unzulässig  abgewiesen. Klagegegenstand war die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Hinblick auf potenziell beihilferelevante Verträge. Das Gericht argumentierte, dass Alpiq im Hinblick auf den Eröffnungsbeschluss nicht klagebefugt gewesen sei, da die in Frage stehenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vollständig durchgeführt worden seien.

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Infrastruktur – tempora mutantur….

Früher war Vieles besser – so sagt man manchmal leichtfertig dahin, ohne sich zu überlegen, wann eigentlich genau „früher“ gewesen sein soll. Dieser Zeitpunkt ist zumindest für den Bau von Multifunktions- und Sportarenen klar zu bestimmen: Vor Dezember 2012 und damit vor dem Urteil des EuGH zum Flughafen Leipzig/Halle (Rechtssache C-288/11 P) war aus beihilferechtlicher Sicht manches einfacher. Bis dahin galt die staatliche Finanzierung des Baus einer solchen Infrastruktur als allgemeine Maßnahme und daher als beihilferechtlich unkritisch. Dies zumindest dann, wenn die Nutzung einen multifunktionalen Charakter aufwies und ein diskriminierungsfreier Zugang gewährt wurde. Beihilferechtliche Überprüfungen bezogen sich – wenn überhaupt – auf die Nutzerebene. Handelte es sich um eine Infrastruktur, die einem bestimmten Nutzer oder Nutzerkreis „gewidmet“ war, erhielt dieser möglicherweise eine beihilferelevante Begünstigung. Diese Zeiten sind nun vorbei  und der Bau und Betrieb von Multifunktions- und Sportarenen ist in den Fokus der Beihilfenkontrolle geraten.

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