Ausstieg aus der Handelsbeeinträchtigung auf lokaler Ebene

Mit Pressemitteilung vom 29.04.2015 gab die Europäische Kommission in sieben Verfahren bekannt, das Vorliegen einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgrund fehlender Handelsbeeinträchtigung ausschließen zu können. Die Kommission führt in diesem Zusammenhang aus, dass sie mit diesen „no-aid-Beschlüssen“ den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe für die beihilfefreie Gewährung lokaler staatlicher Fördermaßnahmen an die Hand geben will.

Das Tatbestandsmerkmal der Handelsbeeinträchtigung

Nach Kommissionpraxis und Rechtsprechung liegt eine Beihilfe vor, wenn alle Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind. Sofern eines dieser Tatbestandsmerkmale jedoch rechtssicher ausgeschlossen werden kann, unterfällt die staatliche Maßnahme nicht mehr dem Anwendungsbereich des Beihilfenrechts. Kann das Tatbestandsmerkmal der Handelsbeeinträchtigung aufgrund eines rein lokalen Sachverhalts verneint werden, liegt also keine Beihilfe vor.

Vom Vorliegen einer Handelsbeeinträchtigung ist dabei stets auszugehen, wenn die Beihilfe grundsätzlich geeignet ist, die Stellung eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern am Markt zu verbessen und das Unternehmen auf einem grenzüberschreitenden Markt tätig ist.

Lokale Sachverhalte

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt indes vor, wenn die staatliche Unterstützung Projekten zugutekommt, die ausschließlich eine lokale Bedeutung aufweisen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn Güter und Dienstleistungen nur auf einem geografisch beschränkten Markt angeboten werden und sich das Angebot nicht an Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten richtet. Zudem dürfen die Maßnahmen keine – oder höchstens marginale – vorhersehbare Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen in dem gleichen Sektor haben.

Von einer rein lokalen Auswirkung staatlicher Maßnahmen – und damit dem Ausschluss der Handelsbeeinträchtigung – geht die Kommission aktuell in sieben Verfahren aus. Drei Verfahren betrafen dabei u.a. unterschiedliche Bereiche der medizinischen Versorgung. Neben der Förderung öffentlicher Krankenhäuser in Tschechien und einer Reha-Klinik in Niedersachsen befasste sich die Kommission mit staatlichen Mitteln zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in Baden-Württemberg. Aus Sicht der Kommission sprachen sowohl die Größe der jeweiligen Einrichtung als auch Sprachbarrieren und die Besonderheiten des jeweiligen Gesundheits- und Versicherungswesens gegen eine Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs. Insbesondere haben die genannten Fälle gemeinsam, dass von den Einrichtungen nur Standardgesundheitsleistungen angeboten werden, die sich ausschließlich an die lokale Bevölkerung richten. Dies zeige sich auch daran, dass keine – bis sehr wenige (0,001% der behandelten Patienten im Fall der Krankenhäuser in Tschechien) – Patienten aus einem anderen Mitgliedstaat behandelt wurden.

Einen ebenfalls ausschließlich lokalen Charakter nahm die Kommission für die staatliche Förderung einer städtischen Projektgesellschaft in Kiel-Gaarden an, deren Ziel es ist, die Wirtschaftstätigkeit vor Ort zu fördern. Dabei handelt es sich ausschließlich um die Beratung von Kleinstbetrieben in sozial benachteiligten städtischen Gebieten.

In zwei Verfahren im Bereich der Sportförderung im Vereinigten Königreich schloss die Kommission das Vorliegen einer Handelsbeeinträchtigung aus. Dem “National Outdoor Training Centre” in Schottland wurde eine grenzüberschreitende Wirkung abgesprochen, da sich seine Tätigkeit auf nationale Kunden ausrichtet. Es werden Zertifizierungslehrgänge für Bergsporttrainer und -lehrer angeboten, die von Sportgremien in Großbritannien anerkannt werden. Für die Öffentlichkeit bietet das Center nur in einem geringen Umfang Bergsportkurse an. Hinweise auf grenzüberschreitende Investitionen gab es dabei nicht.

Als beihilfenfrei erachtete die Kommission außerdem Steuerbefreiungen für Golfclubs im Vereinigten Königreich für Gewinne aus Geschäften mit Nichtmitgliedern. Nach Ansicht der Kommission erbringen diese Vereine aufgrund ihres Status Leistungen für die örtliche Gemeinschaft. Die Steuerbefreiung war in dem zugrundeliegenden Fall auf sehr geringe Beträge begrenzt, sodass nur regionale Clubs hiervon profitieren konnten. Eine Auswirkung auf Golfanbieter im internationalen Wettbewerb wurde daher ausgeschlossen.

Der letzte Fall betraf den Bereich der Hafenfinanzierung. Die Maßnahmen im Hafen der niederländischen Stadt Lauwersoog bestanden vor allem in der Verlängerung des Kais des Fischereihafens und der Modernisierung des Jachthafens. Die Kommission führte aus, dass die Investitionen im Fischereihafen allein auf den lokalen Markt abzielen, da keine nennenswerte Erhöhung der Hafenkapazität erfolgt und sich die Nutzung eines bestimmten Hafens nach der geografischen Nähe zum jeweiligen Fanggrund richtet. Anreize für Fischer aus anderen Mitgliedstaaten werden damit nicht geschaffen. Auch der Jachthafen richte sich mit seinen nur 60 Plätzen erkennbar an den lokalen Markt.

Wirkliche Hilfe durch die glorreichen Sieben oder nur Orientierungshilfe im Einzelfall?

Diese Beschlüsse betreffen mit dem medizinischen Bereich, der Sportförderung und Hafenfinanzierung Sektoren, in denen nach wie vor einige beihilferechtliche Fragen offen sind. Der Versuch der Kommission, einen Teil dieser Fragen über die lokale Ebene zu lösen, geht daher sicherlich in die richtige Richtung und entspricht dabei auch dem Ansatz der Kommission „big on big – small on small“. Dabei sollten jedoch insbesondere die Kommunen auf Grundlage dieser Beschlüsse nicht der Versuchung unterliegen, zukünftig bei staatlichen Maßnahmen in diesen Bereichen grundsätzlich von einer ausschließlich lokalen Ausrichtung auszugehen.

Auch nach der bisherigen Beschlusspraxis der Kommission konnte bei Vorliegen bestimmter Indizien über das Fehlen der Handelsbeeinträchtigung nachgedacht werden. Diese Indizien, wie z.B. Fragen nach der Zielgruppe der Maßnahme, Sprache, Besonderheiten und der Einzigartigkeit des Angebots, sowie die Lage des Beihilfenempfängers (Insellage, Grenzentfernung etc.) sind aus einer Reihe von Einzelfallbeschlüssen der Kommission ableitbar. Diese Reihe ist durch die aktuellen Beschlüsse ergänzt bzw. bestätigt worden. Grundsätzlich scheint aus diesen Beschlüssen daher wohl nur ableitbar, dass die Kommission derzeit bereit ist, sich bei der beihilferechtlichen Prüfung auch wieder intensiver mit dem Tatbestandsmerkmal der Handelsbeeinträchtigung auseinander zu setzen. Angezeigt bleibt aber zukünftig weiter, Einzelfälle mit möglicherweise ausschließlich lokalem Charakter, vorab mit der Kommission abzusprechen und die Maßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit ggf. auch zu notifizieren. Anderenfalls bleibt das Restrisiko möglicher Wettbewerbsbeschwerden.

Im Ergebnis sollten die Beschlüsse also nur als das angesehen werden, was sie laut Kommission auch sein sollen: als eine Orientierungshilfe.

Pressemitteilung

*Diesen Beitrag schrieb Pascal Nägeler während seiner Tätigkeit bei Müller-Wrede & Partner

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