Aktuelle Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Eröffnungsbeschlüssen der Kommission für nationale Gerichte
Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die Kontrolle im Beihilfenrecht gemeinschaftlich der Kommission und den nationalen Gerichten. Beide haben dabei unterschiedliche, sich ergänzende Rollen. So liegt das Prüfungsmonopol für die Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt bei der Kommission. Für die nationale Wahrung der Rechte einzelner bei eventuellen Verstößen gegen das Durchführungsverbot ist der nationale Richter zuständig. Möchte sich also ein Wettbewerber gegen eine mutmaßliche Beihilfe zugunsten eines Konkurrenten beschweren, kann er dies zum einen im Rahmen einer Beschwerde bei der Generaldirektion Wettbewerb tun. Zum anderen besteht für ihn die Möglichkeit, vor einem deutschen Gericht eine Konkurrentenklage zu erheben. Betroffene können dabei von beiden Beschwerdemöglichkeiten auch parallel Gebrauch machen.