How to recover the Irish tax on air passengers? Und: Ein paradoxer Fall des Zusammentreffens von Beihilfenrecht und Dienstleistungsfreiheit

Steuerliche Beihilfen sind seit den Untersuchungen der Kommission zur Handhabung von Steuervorbescheiden („Tax rulings“) in den Mitgliedstaaten und den prominenten Prüfverfahren betreffend Starbucks, Apple, Amazon, etc. in aller Munde. Die Kommission hat inzwischen sogar eine eigene Website zu dem Themenkomplex eingerichtet, über die u.a. ein Arbeitspapier der GD Wettbewerb („Working Paper on State Aid and Tax Rulings“) abgerufen werden kann, dass deren bisherigen Erkenntnisse zusammenfasst. Während sich die Diskussion in der Regel um die Frage dreht, ob eine bestimmte Steuermaßnahme als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren ist – sie insbesondere als selektive Begünstigung einzuordnen ist – hat sich der EuGH in den Verfahren „Aer Lingus“ und „Ryanair“ (C-164/15 P und C-165/15 P) bereits mit interessanten Fragen zur Rückforderung beihilfenrechtswidriger Steuern zu beschäftigen. Auf Rechtsmittel der Kommission gegen die Urteile des EuG vom 5. Februar 2015 (Rs. T-473/12 und T-500/12) ist zu klären, ob und inwieweit die Kommission bei der Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfenbetrages berücksichtigen muss, dass die begünstigten Unternehmen den mit einer ermäßigten Verbrauchssteuer verbundenen Vorteil an ihre Kunden weitergereicht haben. Zudem stellt sich in den Verfahren die Frage nach dem Verhältnis von Beihilfenrückforderung und den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Generalanwalt Mengozzi hat am 5. Juli 2016 seine Schlussanträge vorgelegt. (mehr …)

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Neues von der AGVO

Die seit dem 01.07.2014 geltende Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist eines der Kernstücke der in den letzten Jahren durch die Kommission angestrengten Beihilfenrechtsmodernisierung („SAM“). Sowohl die Kommission wie auch die Mitgliedstaaten haben seitdem sehr für die Inanspruchnahme der AGVO geworben. Das Ziel: Notifizierungsverfahren sollen sich vor allem auf große bzw. komplexe Beihilfemaßnahmen fokussieren. „Gute Beihilfen“ – d.h. solche, mit denen die in der AGVO anerkannten gemeinschaftlichen Ziele verfolgt werden und deren Umfang und wettbewerbsverzerrende Wirkungen begrenzt sind – sollen dagegen schnell und ohne vorherige Anmeldung gewährt werden können. Um die Nutzbarkeit der AGVO weiter voranzutreiben hat die Kommission im März nun zwei neue Papiere veröffentlicht: Hierbei handelt es sich zum einen um einen Praxisleitfaden zum Verständnis der einzelnen Artikel der AGVO („Practical Guide to the GBER“, derzeit nur auf Englisch verfügbar). Zum anderen wurde die Konsultation zu einem Entwurf der Kommission für Überarbeitungen der AGVO eröffnet. Dieser betrifft insbesondere die Ergänzung der AGVO um Freistellungen für Investitionsbeihilfen für Häfen und Flughäfen. (mehr …)

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„Dilly`s Wellnesshotel“ – keine Entspannung trotz AGVO?

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten allgemein als große Erleichterung empfunden. Dies ist gut nachvollziehbar, entfällt bei Einhaltung ihrer Voraussetzungen für Beihilfemaßnahmen doch die Verpflichtung zur Vorab-Notifizierung und -genehmigung. Höchstrichterlich nicht geklärt ist bislang allerdings, ob von der Freistellungswirkung auch Beihilfen profitieren können, bei denen zwar alle materiellen Voraussetzungen der AGVO erfüllt sind, die formellen Freistellungsbedingungen – d.h. die Transparenz- und Veröffentlichungspflichten – aber mangelhaft umgesetzt wurden. In dem Vorabentscheidungsverfahren „Dilly`s Wellnesshotel“ (Rs. C-493/14) hat der EuGH nunmehr Gelegenheit sich u.a. zu dieser Frage zu äußern. In den am 17. März 2016 veröffentlichten Schlussanträgen hat zunächst einmal jedoch Generalanwalt Wahl Stellung bezogen. Er geht von einem gleichermaßen zwingenden Charakter aller für die Freistellung der konkreten Beihilfe aufgestellten Voraussetzungen aus – mit der Konsequenz, dass z.B. Beihilfemaßnahmen, deren Wortlaut durch den Mitgliedstaat nicht wie von der AGVO vorgesehen über das Internet zugänglich ist, ggf. schon aus diesem Grund nicht von der Notifizierungspflicht freigestellt sein könnten. (mehr …)

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Ein Schiff wird kommen… Was ist aber wenn`s zwei werden?

In dem Verfahren „Fred Olsen“ (SA.36628) musste sich die Kommission damit auseinandersetzen, ob in der exklusiven Nutzung eines staatlich betriebenen Hafens eine Beihilfe liegt und wie beihilferechtlich damit umzugehen ist, wenn sich ein zweites Unternehmen um die Nutzung dieses Hafens bewirbt. Der verfahrensabschließende Beschluss vom 08.12.2015 enthält einige interessante Ausführungen zu den Anforderungen an die beihilfefreie Nutzung öffentlich finanzierter Hafeninfrastrukturen. Er lässt allerdings auch einige Fragen offen. (mehr …)

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Gemeinnützig seit 1934 – Kommission billigt Steuerbefreiungen für die Deutschen Jugendherbergen

Jugendherberge – der Begriff weckt bei vielen die Erinnerung an Klassenfahrten, Stockbetten und kalten Hagebuttentee. Aber wie bei anderen Erinnerungen auch entspricht dieses Bild nicht mehr ganz der Realität. Viele Jugendherbergen haben inzwischen Hotelstandard und richten ihr Angebot nicht mehr nur auf Schulklassen aus. Ihre staatliche Förderung rückt damit in das Blickfeld des Beihilfenrechts – eine erste Entscheidung hierzu hat die Kommission nun getroffen. (mehr …)

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