Religiöse, bildende oder doch wirtschaftliche Tätigkeit ? Auch Religionsgemeinschaften können der Beihilfenkontrolle unterfallen
In einem ungewöhnlich schnell auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott folgenden Urteil hat sich die Große Kammer des EuGH am 27.Juni 2017 dazu geäußert, dass auch staatliche Begünstigungen für Religionsgemeinschaften dem Beihilfenverbot unterfallen können (Urteil in der Rs. C-74/16 – Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania). Dem Urteil liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Nr. 4 von Madrid zugrunde. Dieses ist im Ausgangsverfahren mit dem Einwand der Gemeinde Getafe konfrontiert, die Befreiung von einer Gemeindesteuer auf die sich die katholische Kirche aufgrund eines vor dem Beitritt Spaniens zur EU geschlossenen Abkommens mit dem Heiligen Stuhl berufe, könne nur für Tätigkeiten gelten mit denen reinreligiöse Zwecke verfolgt würden. Ohne eine entsprechende Einschränkung sei die völkerrechtlich vereinbarte Steuerbefreiung angesichts des Umfangs der wirtschaftlichen Betätigung der katholischen Kirche nicht mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht vorgelegte Frage, ob in der entsprechenden Steuerbefreiung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe liegen könne, hat der EuGH dem Grunde nach bejaht. Der Gerichtshof fasst dabei grundlegende Aussagen zum seinem Verständnis des Beihilfenbegriffs – insbesondere zur Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit – zusammen. (mehr …)