Religiöse, bildende oder doch wirtschaftliche Tätigkeit ? Auch Religionsgemeinschaften können der Beihilfenkontrolle unterfallen

In einem ungewöhnlich schnell auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott folgenden Urteil hat sich die Große Kammer des EuGH am 27.Juni 2017 dazu geäußert, dass auch staatliche Begünstigungen für Religionsgemeinschaften dem Beihilfenverbot unterfallen können (Urteil in der Rs. C-74/16 – Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania). Dem Urteil liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Nr. 4 von Madrid zugrunde. Dieses ist im Ausgangsverfahren mit dem Einwand der Gemeinde Getafe konfrontiert, die Befreiung von einer Gemeindesteuer auf die sich die katholische Kirche aufgrund eines vor dem Beitritt Spaniens zur EU geschlossenen Abkommens mit dem Heiligen Stuhl berufe, könne nur für Tätigkeiten gelten mit denen reinreligiöse Zwecke verfolgt würden. Ohne eine entsprechende Einschränkung sei die völkerrechtlich vereinbarte Steuerbefreiung angesichts des Umfangs der wirtschaftlichen Betätigung der katholischen Kirche nicht mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht vorgelegte Frage, ob in der entsprechenden Steuerbefreiung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe liegen könne, hat der EuGH dem Grunde nach bejaht. Der Gerichtshof fasst dabei grundlegende Aussagen zum seinem Verständnis des Beihilfenbegriffs – insbesondere zur Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit – zusammen. (mehr …)

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EuGH nimmt Klarstellungen zur Vergabe von öffentlichen Busverkehrsdiensten unter der VO 1370/2007 vor

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 stellt sowohl aus Sicht des Beihilferechtlers als auch aus Sicht des Vergaberechtlers ein „Sondertier“ dar. Schließlich bringt sie für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DawI) im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs eine eigene beihilferechtliche Freistellungsverordnung und ein im nationalen Recht unmittelbar anwendbares Sondervergaberecht unter einen Hut. Schnittstellenfragen zwischen Beihilfen- und Vergaberecht sind damit in der Praxis ebenso häufig anzutreffen wie Fragen nach dem Verhältnis zwischen dem Vergaberecht der Verordnung und dem der Vergaberichtlinien. Mit dem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren „Hörmann Reisen“ (Rs. C-292/15) hat der EuGH auf letztere Fragen nun einige Antworten gegeben.

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Ein Ausflug zu den Strukturfonds: Verstöße gegen nationales (Vergabe-)Recht sind zu berichtigende Unregelmäßigkeiten

Das Beihilfenrecht und die Strukturfonds kommen häufig in Berührung – nicht immer allerdings störungsfrei. Dies zeigen auch die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs, nach denen das Beihilfenrecht auf Platz 3 der häufigsten Fehlerarten beim Einsatz von Strukturfondsmitteln liegt. Gold und Silber gehen an die Übernahme nicht förderfähiger Kosten und Verstöße gegen das Vergaberecht (vgl. Jahresbericht des ERH zum Haushaltsjahr 2014). Angesichts der Schnittstellen soll hier ein Ausflug zu den Strukturfonds gewagt und über das EuGH-Urteil „Judeţul Neamţ und Judeţul Bacău“ (verb. Rs. C-260/14 u. C-261/14) vom 26.05.2016 berichtet werden. Dieses dürfte für die mit der Verwaltung und der Inanspruchnahme von Strukturfondsmitteln befassten Kreise von erheblichem Interesse sein. Auf Vorlage eines rumänischen Berufungsgerichts hat der EuGH darin nämlich u.a. den Begriff der „Unregelmäßigkeit“ ausgelegt und klargestellt, dass dieser auch Verstöße gegen das bei der Verwaltung von fondsfinanzierten Vorhaben zu beachtende nationale Recht, insbesondere nationales Vergaberecht, umfasst. (mehr …)

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Mehr Transparenz – mehr Sicherheit?

Seit dem 1. Juli 2016 ist es soweit: Die Mitgliedstaaten müssen Einzelbeihilfen oberhalb von 500.000 € im Internet veröffentlichen. Öffnet man nun voller Spannung die im Deutschen unter dem sperrigen Titel Beihilfentransparenzwebsite firmierende Internetseite der Kommission, so sieht man allerdings erst einmal nicht viel! Die Seite bietet zwar Zugang zu einem für alle 28 Mitgliedstaaten eingerichteten, sehr ausführlichen Suchformular – Informationen sind aber noch nicht abrufbar. Wirklich verwunderlich ist dies jedoch nicht, denn zum einen gilt die Veröffentlichungspflicht nur für Beihilfen, die ab dem 1. Juli 2016 gewährt werden. Und zum anderen müssen die Informationen erst innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Beihilfengewährung (bzw. bei Steuerbeihilfen innerhalb eines Jahres) veröffentlicht werden. Es ist damit derzeit noch zu früh, den praktischen Mehrwert der Transparenz-Datenbank abzuschätzen. Feststellen lässt sich aber bereits jetzt, dass das Thema „Beihilfentransparenz“ eine Nachwehe von SAM ist, die insbesondere die mitgliedstaatlichen Behörden erheblich beschäftigt. Hierzu passt, dass der EuGH in dem am 21.07.2016 ergangenen Urteil zum Verfahren „Dilly`s Wellnesshotel“ (Rs. C-493/14) die Wesentlichkeit der Einhaltung von Transparenzerfordernissen bei von der Notifizierungspflicht freigestellten Beihilfen bestätigt hat. (mehr …)

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How to recover the Irish tax on air passengers? Und: Ein paradoxer Fall des Zusammentreffens von Beihilfenrecht und Dienstleistungsfreiheit

Steuerliche Beihilfen sind seit den Untersuchungen der Kommission zur Handhabung von Steuervorbescheiden („Tax rulings“) in den Mitgliedstaaten und den prominenten Prüfverfahren betreffend Starbucks, Apple, Amazon, etc. in aller Munde. Die Kommission hat inzwischen sogar eine eigene Website zu dem Themenkomplex eingerichtet, über die u.a. ein Arbeitspapier der GD Wettbewerb („Working Paper on State Aid and Tax Rulings“) abgerufen werden kann, dass deren bisherigen Erkenntnisse zusammenfasst. Während sich die Diskussion in der Regel um die Frage dreht, ob eine bestimmte Steuermaßnahme als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren ist – sie insbesondere als selektive Begünstigung einzuordnen ist – hat sich der EuGH in den Verfahren „Aer Lingus“ und „Ryanair“ (C-164/15 P und C-165/15 P) bereits mit interessanten Fragen zur Rückforderung beihilfenrechtswidriger Steuern zu beschäftigen. Auf Rechtsmittel der Kommission gegen die Urteile des EuG vom 5. Februar 2015 (Rs. T-473/12 und T-500/12) ist zu klären, ob und inwieweit die Kommission bei der Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfenbetrages berücksichtigen muss, dass die begünstigten Unternehmen den mit einer ermäßigten Verbrauchssteuer verbundenen Vorteil an ihre Kunden weitergereicht haben. Zudem stellt sich in den Verfahren die Frage nach dem Verhältnis von Beihilfenrückforderung und den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Generalanwalt Mengozzi hat am 5. Juli 2016 seine Schlussanträge vorgelegt. (mehr …)

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