EuGH nimmt Klarstellungen zur Vergabe von öffentlichen Busverkehrsdiensten unter der VO 1370/2007 vor
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 stellt sowohl aus Sicht des Beihilferechtlers als auch aus Sicht des Vergaberechtlers ein „Sondertier“ dar. Schließlich bringt sie für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DawI) im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs eine eigene beihilferechtliche Freistellungsverordnung und ein im nationalen Recht unmittelbar anwendbares Sondervergaberecht unter einen Hut. Schnittstellenfragen zwischen Beihilfen- und Vergaberecht sind damit in der Praxis ebenso häufig anzutreffen wie Fragen nach dem Verhältnis zwischen dem Vergaberecht der Verordnung und dem der Vergaberichtlinien. Mit dem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren „Hörmann Reisen“ (Rs. C-292/15) hat der EuGH auf letztere Fragen nun einige Antworten gegeben.