Alles neu – macht der Mai!

Nun ist sie endlich da, die Änderungsverordnung zur AGVO! Am 17. Mai 2017 hat die Kommission die Freistellung weiterer Beihilfen angenommen. Damit werden zum einen die Schwellenwerte für bereits freigestellte Maßnahmen z.T. erhöht und zum anderen weitere Gruppen von Beihilfen von der Notifizierungspflicht ausgenommen und können ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden, soweit die in der AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (mehr …)

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Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens über die Strategische Reserve – der deutsche Strommarkt kommt nicht zur Ruhe.

Nachfragereaktionsmechanismen als eine Form von Kapazitätsmechanismen, werden derzeit von verschiedenen Mitgliedstaaten in unterschiedlichsten Konstellationen eingeführt um die Stromversorgungssicherheit zu gewährleistet. Da es sich dabei um staatliche Maßnahmen handelt, ist es nicht sehr verwunderlich, dass die Kommission in diesem Zusammenhang beihilferechtliche Probleme wittert. Die Kommission befürchtet, dass Kapazitätsmechanismen, wenn sie nicht wirklich erforderlich oder schlecht konzipiert sind, zu Wettbewerbsverzerrungen, Hindernissen für die grenzüberschreitende Durchleitung von Strom und überhöhten Strompreisen führen. Die Kommission hat daher mit einer beihilferechtlichen Sektoruntersuchung zu Kapazitätsmechanismen im April 2015 begonnen. (mehr …)

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Selektiver Vorteil für den spanischen Profifußball

Bereits in einem Beitrag vom 7. Juli 2016 habe ich etwas über die Kommissionsentscheidung zum spanischen Fußball geschrieben (Rote Karte für den spanischen Fußball). Im Amtsblatt der EU wurde der Beschluss über die beihilferechtliche Bewertung der körperschaftsteuerrechtlichen Sonderbehandlung von vier spanischen Profifußballclub im Dezember 2016 veröffentlicht (Staatliche Beihilfe SA.29769). (mehr …)

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Beihilfenanzeiger 2016 : 95% der Beihilfen fallen unter den Anwendungsbereich der AGVO

Diese Woche hat die Kommission den jährlich erscheinenden Beihilfenanzeiger für das Jahr 2016 veröffentlicht. Dieser erfasst alle in Kraft befindlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten unterschiedlicher Sektoren. Ausgenommen sind lediglich Beihilfen zugunsten des Schienenverkehrs und zugunsten von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DawI). (mehr …)

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Aktuelle Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Eröffnungsbeschlüssen der Kommission für nationale Gerichte

Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die Kontrolle im Beihilfenrecht gemeinschaftlich der Kommission und den nationalen Gerichten. Beide haben dabei unterschiedliche, sich ergänzende Rollen. So liegt das Prüfungsmonopol für die Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt bei der Kommission. Für die nationale Wahrung der Rechte einzelner bei eventuellen Verstößen gegen das Durchführungsverbot ist der nationale Richter zuständig. Möchte sich also ein Wettbewerber gegen eine mutmaßliche Beihilfe zugunsten eines Konkurrenten beschweren, kann er dies zum einen im Rahmen einer Beschwerde bei der Generaldirektion Wettbewerb tun. Zum anderen besteht für ihn die Möglichkeit, vor einem deutschen Gericht eine Konkurrentenklage zu erheben. Betroffene können dabei von beiden Beschwerdemöglichkeiten auch parallel Gebrauch machen.

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