Und was machen die anderen Mitgliedstaaten in der Corona-Krise?

Bis Ostern hatte die Kommission knapp 40 Beihilfeentscheidungen auf Grundlage des befristeten Beihilferahmens erlassen und damit die Grundlage für die Mitgliedstaaten gelegt, rund 50 Beihilferegelungen durchführen zu können. Daneben gibt es vier Beschlüsse der Kommission für die Genehmigung von Beihilferegelungen auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit b AEUV.

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Die Kommission genehmigt deutsche Garantieregelung für Handelskreditversicherungen

Die von der Kommission am 14. April 2020 unter SA.56941 genehmigte Beihilferegelung schützt Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen liefern vor dem Risiko der Nichtzahlung durch ihre Kunden. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs ist das Risiko gestiegen, dass Versicherer nicht bereit sind, ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

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Modifizierung deutsche Beihilferegelung

Die Kommission hat am 11.4.2020 die Änderungsnotifizierung Deutschlands für die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung zinsvergünstigte Darlehen 2020 genehmigt.

Die Änderungsnotifizierung ist aufgrund der Modifizierung des befristeten Beihilferahmens durchgeführt worden. Sie wurde unter der Staatlichen Beihilfe SA.56974 von der Kommission genehmigt.

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Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Zusammenhang mit dem COVID-19- Ausbruch

Am 02.04.2020 hat die Kommission die deutsche Beihilferegelung für niedrigverzinsliche Darlehen unter dem befristeten Beihilfenrahmen genehmigt.

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