Änderung des befristeten Rahmens

Am 19.03.2020 hat die Kommission den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 veröffentlicht. Bereits am 03.04.2020 hat sie diesen nun das erste Mal modifiziert.

Bei den Änderungen des befristeten Rahmens ging es zum Einen um die Aufnahme neuer Finanzierungsmöglichkeiten unter den befristeten Beihilferahmen und zum Anderen um die Modifizierung der bisherigen Instrumente:

Neu: Unter dem befristeten Beihilferahmen sind seit dem 03.04.2020 folgende Maßnahmen möglich:

  • Beihilfen für FuE-Vorhaben zur Erforschung von COVID-19 in Form von Zuschüssen und Steuervorteilen
  • Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die zur Entwicklung von Produkten zur COVID-19-Bekämpfung (Impfstoffe, medizinische Ausrüstungen etc.) geeignet sind
  • Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission noch einmal klar, dass Maßnahmen, die für die gesamte Wirtschaft gelten, nicht dem Beihilfenrecht unterfallen. Maßnahmen jedoch, die nur bestimmten Regionen oder Wirtschaftszweigen zur Verfügung gestellt werden, sind beihilferelevant. Unter dem befristeten Beihilferahmen ist jedoch ein 80%iger Lohnzuschuss iHd. Bruttogehalts für 12 Monate ab Antragstellung genehmigungsfähig. Das gilt für Arbeitnehmer, die ansonsten aufgrund des COVID-19-Ausbruchs ihren Job verlieren würden. Die Stundung ist bis zum 31.12.2022 begrenzt. Erforderlich ist dafür die Notifizierung einer Beihilferegelung durch den Mitgliedsstaat.

Darüber hinaus hat die Kommission die bereits unter dem befristeten Beihilferahmen zulässigen Maßnahmen modifiziert.

  • Gewährung einer Gesamtbeihilfe iHv. 800.000,- € in Form von Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Zuschüssen, Neu: Garantien, Darlehen und Eigenkapital. Aber Achtung: auf Grundlage einer vom Mitgliedstaat notifizierten Beihilferegelung
  • Neu (aber logisch):  Einrichtung einer Trennungsrechnung bei Unternehmen, die in unterschiedlichen Sektoren (betrifft Aquakultur und Fischerei) tätig sind.

Bürgschaften für Investitions- und Betriebsmittelkredite

  • Neu: Schrittweise Steigerung der Garantieprämie bei Einzeldarlehen in Abhängigkeit von Laufzeit des Darlehens und Größe des Unternehmens
  • Neu: Berücksichtigung dieser Steigerung auch bei Beihilferegelungen, insgesamt mehr Flexibilität – Pauschalprämie für gesamte Laufzeit der Garantie u.U. möglich.
  • Nach wie vor:
  1. Gewährung der Garantie bis zum 31.12.2020 möglich
  2. Laufzeit des Darlehens über den 31.12.2020 hinaus, Begrenzung des Darlehensvertrags auf Basis der Unternehmensdaten /Nachweis Liquiditätsbedarf
  3. Laufzeit bis 31.12.2020 – Darlehensbetrag darf in Ausnahmefällen höher sein
  4. Begrenzung der Laufzeit auf sechs Jahre sofern sie nicht:
  • Neu: Ausnahme:
  1. Anpassung Garantieprämiensteigerung je nach Laufzeit und Größe des Unternehmens und die Garantie darf folgende Sätze nicht überschreiten
  2. 90% Abdeckung durch staatliche Garantie bei anteiliger Verteilung des Ausfallrisikos zwischen Staat und Bank oder
  3. Bei staatlicher Erstausfallgarantie: nur 35%ige Bürgschaftsabdeckung
  4. In beiden Fällen: Keine revolvierende Nutzung der Garantie
  • Neu: Unternehmen die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, darf keine Garantie gewährt werden.

Zinsreduzierte Darlehen für Investitions- und Betriebsmittelbedarf

  • Neu: Schrittweise Steigerung des Zinssatzes in Abhängigkeit von Laufzeit und Größe des Unternehmens
  • Neu: Berücksichtigung dieser Steigerung auch bei Beihilferegelungen, insgesamt mehr Flexibilität – pauschale Kreditrisikomarge für Gesamtlaufzeit des Darlehens u.U. möglich.
  • Darlehensverträge werden spätestens am 31.12.2020 unterschrieben, sind auf sechs Jahre begrenzt, Neu: sofern keine Anpassung des Zinssatzes nach Höhe und Laufzeit erfolgt
  • Nach wie vor:
  1. Laufzeit über den 31.12.2020 hinaus: Begrenzung des Darlehensbetrages auf Basis von Unternehmensdaten/Nachweis Liquiditätsbedarf
  2. Laufzeit bis zum 31.12.2020: Darlehensbetrag darf in begründeten Fällen höher sein, Wahrung der Verhältnismäßigkeit
  • Neu: Unternehmen die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, darf kein Darlehen gewährt werden.

Neu: Kumulierung

  • Alle Beihilfen des befristeten Beihilferahmens dürfen kumuliert werden, mit der Ausnahme von:
  1. Bürgschaften und zinsreduzierten Darlehen, wenn die Beihilfen für dasselbe zugrundeliegende Darlehen gewährt werden und der Gesamtdarlehensbetrag je Unternehmen die genannten Obergrenzen (Unternehmensdaten/Nachweis Liquiditätsbedarf) übersteigt
  2. Beihilfen für FuE, Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, Steuerstundungen, Lohnzuschüssen, die dieselben beihilfefähigen Kosten betreffen

Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner

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