Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen im Zusammenhang mit dem COVID-19- Ausbruch

Am 02.04.2020 hat die Kommission die deutsche Beihilferegelung für niedrigverzinsliche Darlehen unter dem befristeten Beihilfenrahmen genehmigt.

Auf Grundlage dieser Regel können Beihilfemaßnahmen in Form von Zinszuschüssen auf Bundesebene, auf Ebene der Länder und der Kommunen sowie durch Förderbanken gewährt werden. Die Maßnahmen entsprechen der Maßnahme A des Sonderprogramms 2020 für Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung.

Die Maßnahme besteht aus subventionierten Zinssätzen für Darlehen an Begünstigte, die direkt von den Bewilligungsbehörden bereitgestellt oder über andere Finanzintermediäre für Investitionen und Betriebsmittelbedarf der Begünstigten bereitgestellt werden können.

Voraussetzungen

  • Unterzeichnung der Darlehensverträge bis spätestens 31. Dezember 2020
  • Darlehen mit einer Laufzeit über den 31.12.2020:
  1. Begrenzung der Laufzeit des Darlehens auf höchstens sechs Jahre
  2. Begrenzung des Darlehensbetrages auf Basis von Unternehmensdaten/Nachweis Liquiditätsbedarf (s. Rn. 27d des befristeten Beihilferahmens)
  3. Schrittweise Steigerung des Zinssatzes in Abhängigkeit von Laufzeit und Größe des Unternehmens (s. Rn. 27a des befristeten Beihilferahmens)
  4. Die Bewilligungsbehörden legen die Höchstzinssätze für die Darlehensverträge zwischen den beteiligten Finanzinstituten und den Endbegünstigten so fest, dass die Weitergabe der Vorteile an die Endbegünstigten gewährleistet ist. Der vom Endbegünstigten zu zahlende Zinssatz sollte so niedrig wie möglich sein und auf der Grundlage der im vorübergehenden Rahmen festgelegten Mindestzinssätze berechnet werden, während Finanzintermediären eine marktkonforme Marge gewährt wird, die es ermöglicht, zumindest die mit der Weitergabe der Darlehen verbundenen Fixkosten zu decken.
  • Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020:
  1. Darlehensbetrag darf in begründeten Fällen höher sein, Wahrung der Verhältnismäßigkeit
  2. Die Bewilligungsbehörden können bis zu 90 % des Risikos übernehmen, das mit einem im Rahmen dieser Maßnahme gewährten Darlehen verbunden ist, sofern der Begünstigte seit mindestens drei Jahren auf dem Markt tätig ist.

Kumulierung

  • Bei der Kumulierung sind sowohl staatliche Mittel als auch Mittel, die von der Union finanziert werden, zu berücksichtigen.
  • Beihilfen auf Grundlage von Abschnitt 3.2. (Garantien) – also auch Beihilfen aufgrund der Bundesregelungen Bürgschaften 2020 – dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die für dasselbe Darlehen nach Abschnitt 3.3 des befristeten Rahmens gewährt werden, und umgekehrt.
  • Das gilt auch für Beihilfen, die auf Grundlage anderer Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage des Vorübergehenden Rahmens gewährt werden.
  • Soweit ein und derselbe Begünstigte parallel mehrere Maßnahmen im Rahmen des Vorübergehenden Rahmens in Anspruch nehmen kann, ist sicherzustellen, dass die Schwellen der Nummer 27 Buchstabe d des befristeten Rahmens eingehalten werden.

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