Beihilferechtliche Bewertung des Vorschlags eines Transformationsfonds

Der wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) hat in einem Sondergutachten zur deutschen G20-Präsidentschaft 2017 die Einrichtung eines nationalen Transformationsfonds empfohlen. Dieser staatliche Fonds soll gezielt in Schlüsselindustrien investieren, um die Dekarbonisierung zu beschleunigen und die CO2-Abhängigkeit zu überwinden. Die erworbenen Anteilsrechte sollen von dem Fonds mit dem Ziel genutzt werden, Nachhaltigkeitsaspekte bei Unternehmensentscheidungen durchzusetzen. Finanziert werden soll der Transformationsfonds aus Nachlasssteuern und 30% der Einnahmen aus CO2-Steuer und Emissionshandel. Es wird ein Fondsvolumen von 24 Mrd. € im Jahr 2020 angestrebt, das bis 2050 auf 780 Mrd. € anwachsen soll. Der Transformationsfonds soll durch Projektförderungen und bilaterale Klimakooperationen mit Entwicklungsländern ergänzt werden, die ebenfalls in vergleichbarer Höhe aus CO2-Steuer und Emissionshandel finanziert werden sollen. Die Erträge des Transformationsfonds sollen zur sozial- und strukturpolitischen Flankierung des Transformationsprozesses genutzt werden.

In einem vom WBGU und dem Institute for Advanced Sustainability Studies e.V. (IASS) am 12.06.2018 veranstalteten Workshop zum Transformationsfonds wurde auch die beihilferechtliche Einordnung abgefragt.

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61. Berliner Steuergespräch „Verbindliche Auskunft“

Die Europäische Kommission greife das von den steuerberatenden Zünften (und den Steuerpflichtigen) dringend benötigte Instrument der verbindlichen Auskunft an, so ein Beitrag auf der vom Berliner Steuergespräche e.V. ausgerichteten Veranstaltung. Beklagt wurde die Rechtsunsicherheit, die durch die Möglichkeit des Aufgreifens eines Falls durch die Kommission für einen Zeitraum von 10 Jahren bestehe. Das Aufgreifen von Fällen durch die Kommission geschehe willkürlich. An die Politik wurde appelliert, die Kommission in ihre Schranken zu weisen. Außerdem möge der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zum Vertrauensschutz überdenken. In Beihilfesachen ist dieser ausschließlich auf Auskünfte und Handlungen der Institutionen der Union ausgerichtet. Aus der Sicht des Steuerpflichtigen könne es jedoch nicht darauf ankommen, welche Einrichtung der öffentlichen Verwaltung den Vertrauenstatbestand schaffe.

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Muss die Erbschaftsteuer-Reform auch die EU-Beihilfenkontrolle passieren?

Die politische Einigung zu der vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Reform der Besteuerung ererbten oder geschenkten Betriebsvermögens oder der Anteile an Kapitalgesellschaften ist noch frisch, da stellt sich die Frage, ob es jetzt gilt, auch noch die Europäische Kommission zu überzeugen. Die Erbschaftsteuer-Reform soll insbesondere mittelständische Unternehmen im Fall eines Eigentümerwechsels durch Erbschaft oder Schenkung vor einer Schwächung der Kapitalbasis, wenn nicht sogar vor der Zerschlagung oder Umsiedlung dadurch schützen, dass das betriebliche Vermögen bei der Festsetzung der Erbschafts- oder Schwenkungssteuer ganz oder teilweise verschont wird und dies nunmehr ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die bestehenden Verschonungsregelungen in den §§ 13 a und 13 b ErbStG sind verfassungswidrig, bleiben aber bis zur Neuregelung anwendbar. Aufgrund des verstärkten Interesses der Europäischen Kommission an steuerlichen Beihilfen, das bereits vor einiger Zeit zur Gründung einer entsprechend spezialisierten Dienststelle in der Generaldirektion Wettbewerb führte, könnten die neuen Verschonungsregelungen eine beihilferechtliche Prüfung erfahren.

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Untreue bei Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot?

Der Beschluss des BGH vom 26.11.2015 zum öffentlichkeitswirksam gescheiterten Projekt „Nürburgring 2009“ wiegte den Beihilfenrechtler in der Sicherheit, sich nicht weiter mit dem Straftatbestand der Untreue in § 266 StGB befassen zu müssen, wenn nicht der BGH selbst ein Hintertürchen offen gelassen hätte, aufmerksame Kollegen abweichende Meinungen vertreten würden und in anderen Fallkonstellationen aufgrund des Einsatzes von Mitteln der EU-Struktur- und Investitionsfonds der Schutz der Vermögensinteressen der EU im Auge zu behalten wäre. (mehr …)

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Das Funding Gap bei Infrastrukturprojekten

Staatliche Beihilfen für Infrastrukturprojekte prüft die Europäische Kommission mithilfe der Funding Gap Methode. Das Funding Gap oder „Kapitalkosten-Finanzierungslücke“ bezeichnet den Betrag, um den die Investitionskosten den Kapitalwert der Investition übersteigen.

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© Christoph von Donat

Das Funding Gap wird sowohl herangezogen, um festzustellen, ob das Projekt ohne die staatliche Beihilfe nicht verwirklicht würde (Anreizeffekt) als auch bei der Prüfung, ob die Beihilfe der Höhe nach auf das notwendige Mindestmaß begrenzt ist. Das Funding Gap ist damit ein elementarer Baustein der Vereinbarkeitsprüfung.

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