Aktuelle Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Eröffnungsbeschlüssen der Kommission für nationale Gerichte

Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die Kontrolle im Beihilfenrecht gemeinschaftlich der Kommission und den nationalen Gerichten. Beide haben dabei unterschiedliche, sich ergänzende Rollen. So liegt das Prüfungsmonopol für die Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt bei der Kommission. Für die nationale Wahrung der Rechte einzelner bei eventuellen Verstößen gegen das Durchführungsverbot ist der nationale Richter zuständig. Möchte sich also ein Wettbewerber gegen eine mutmaßliche Beihilfe zugunsten eines Konkurrenten beschweren, kann er dies zum einen im Rahmen einer Beschwerde bei der Generaldirektion Wettbewerb tun. Zum anderen besteht für ihn die Möglichkeit, vor einem deutschen Gericht eine Konkurrentenklage zu erheben. Betroffene können dabei von beiden Beschwerdemöglichkeiten auch parallel Gebrauch machen.

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Flughafen Lübeck – Urteil des EuGH vom 21.12.2016 – Entwarnung für die Selektivität von Entgeltordnungen

Kurz vor Weihnachten hat der EuGH in der Rs. C-524/14 P für die meisten wenig überraschend das Urteil des EuG (Rs. T-461/12) in Sachen Flughafen Lübeck bestätigt. Unabhängig von dem konkreten Verfahren bringt dieses Urteil Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Frage der Selektivität von Entgeltordnungen öffentlicher Infrastrukturen. Deutlich macht der EuGH, dass nicht jede Maßnahme, mit der ein öffentliches Unternehmen die Bedingungen für die Nutzung seiner Güter oder Dienstleistungen festlegt, automatisch eine selektive Maßnahme ist. Das Vorliegen der Selektivität im Sinne des Art. 107 Abs.1 AEUV muss vielmehr auf Grundlage des für Steuer- und Abgaberegelungen entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas im Einzelfall untersucht werden.

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Regionalflughäfen – ready for takeoff?

Bis zum 8. Dezember 2016 konnten alle interessierten Parteien im Rahmen der Konsultation zur AGVO ihre Stellungnahmen u.a. auch zu den geplanten Freistellungen von Investitionsbeihilfen für Flughäfen abgeben. Im Rahmen der ersten Konsultation haben verschiedene Mitgliedstaaten und andere Stellen die Kommission darum gebeten, auch Betriebsbeihilfen für Kleinst- und Regionalflughäfen von der Notifizierungspflicht freizustellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Flughafenleitlinien 2014, in denen die Kommission selbst zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Flughäfen bis zu 200.000 Passagieren p.a. wohl nicht in der Lage sein werden, ihre Betriebskosten selbst zu tragen. Wie der aktuelle Entwurf der AGVO jedoch zeigt, ist die Kommission auf diesen Vorschlag bislang nicht eingegangen. Damit bleiben Betriebsbeihilfen außerhalb des DawI-Anwendungsbereichs auch weiterhin notifizierungspflichtig. (mehr …)

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EuGH nimmt Klarstellungen zur Vergabe von öffentlichen Busverkehrsdiensten unter der VO 1370/2007 vor

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 stellt sowohl aus Sicht des Beihilferechtlers als auch aus Sicht des Vergaberechtlers ein „Sondertier“ dar. Schließlich bringt sie für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DawI) im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs eine eigene beihilferechtliche Freistellungsverordnung und ein im nationalen Recht unmittelbar anwendbares Sondervergaberecht unter einen Hut. Schnittstellenfragen zwischen Beihilfen- und Vergaberecht sind damit in der Praxis ebenso häufig anzutreffen wie Fragen nach dem Verhältnis zwischen dem Vergaberecht der Verordnung und dem der Vergaberichtlinien. Mit dem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren „Hörmann Reisen“ (Rs. C-292/15) hat der EuGH auf letztere Fragen nun einige Antworten gegeben.

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61. Berliner Steuergespräch „Verbindliche Auskunft“

Die Europäische Kommission greife das von den steuerberatenden Zünften (und den Steuerpflichtigen) dringend benötigte Instrument der verbindlichen Auskunft an, so ein Beitrag auf der vom Berliner Steuergespräche e.V. ausgerichteten Veranstaltung. Beklagt wurde die Rechtsunsicherheit, die durch die Möglichkeit des Aufgreifens eines Falls durch die Kommission für einen Zeitraum von 10 Jahren bestehe. Das Aufgreifen von Fällen durch die Kommission geschehe willkürlich. An die Politik wurde appelliert, die Kommission in ihre Schranken zu weisen. Außerdem möge der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zum Vertrauensschutz überdenken. In Beihilfesachen ist dieser ausschließlich auf Auskünfte und Handlungen der Institutionen der Union ausgerichtet. Aus der Sicht des Steuerpflichtigen könne es jedoch nicht darauf ankommen, welche Einrichtung der öffentlichen Verwaltung den Vertrauenstatbestand schaffe.

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