Untreue bei Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot?
Der Beschluss des BGH vom 26.11.2015 zum öffentlichkeitswirksam gescheiterten Projekt „Nürburgring 2009“ wiegte den Beihilfenrechtler in der Sicherheit, sich nicht weiter mit dem Straftatbestand der Untreue in § 266 StGB befassen zu müssen, wenn nicht der BGH selbst ein Hintertürchen offen gelassen hätte, aufmerksame Kollegen abweichende Meinungen vertreten würden und in anderen Fallkonstellationen aufgrund des Einsatzes von Mitteln der EU-Struktur- und Investitionsfonds der Schutz der Vermögensinteressen der EU im Auge zu behalten wäre. (mehr …)