Beihilfenanzeiger 2016 : 95% der Beihilfen fallen unter den Anwendungsbereich der AGVO

Diese Woche hat die Kommission den jährlich erscheinenden Beihilfenanzeiger für das Jahr 2016 veröffentlicht. Dieser erfasst alle in Kraft befindlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten unterschiedlicher Sektoren. Ausgenommen sind lediglich Beihilfen zugunsten des Schienenverkehrs und zugunsten von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DawI).

Die Kommission fasst die wichtigsten Ergebnisse in ihrer Pressemitteilung vom 15. März 2017 wie folgt zusammen:

  • Rund 95% der in 2015 durchgeführten Maßnahmen fielen in den Anwendungsbereich der AGVO und mussten daher nicht einzeln bei der Kommission angemeldet werden.
  • Im Verhältnis zu 2014 sind in 2015 insgesamt weniger Beihilfen durch die Mitgliedstaaten gewährt worden.
  • Ganz im Sinne von big-to-big und small-to-small konnte sich die Kommission daher den Fällen mit einem größeren Beihilfevolumen widmen. Sie hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass 29% der angemeldeten Maßnahmen oberhalb von 5 Mio. € lagen.

In diesem Ergebnis zeichnet sich nach Ansicht der Kommission eine positive Entwicklung seit Beginn der Modernisierung des Beihilfenrechts im Jahr 2012 ab. Insbesondere begrüßt die Kommission dabei die mit der Einführung der AGVO 2014 verbundene Reduzierung des Verwaltungsaufwandes – zumindest auf ihrer Seite – sowie die Tatsache, dass Beihilfen im Anwendungsbereich der AGVO zeitnah ausgereicht werden können. Interessant wäre in diesem Zusammenhang dennoch ein Überblick über die Verfahrensdauer der aktuellen Notifizierungsverfahren.

Seit dem 1. Juli 2016 ist die Transparenzdatenbank für staatliche Beihilfen verfügbar. Dort sind Beihilfemaßnahmen über 500.000,- €, die nach dem 1. Juli 2016 gewährt wurden innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Gewährung zu veröffentlichen. Nach Angaben der Kommission haben derzeit jedoch nur 19 Mitgliedstaaten insgesamt Angaben zu 1700 Beihilfemaßnahmen eingestellt. Das Transparenzgebot ist jedoch keine bloße Empfehlung, sondern ein zwingendes Anwendungskriterium der AGVO.

Gespannt bin ich im Übrigen auf die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchung der Kommission auf Grundlage der Berichterstattung der Mitgliedstaaten. Erst im Nachgang wird sich dann zeigen, ob die AGVO neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands und der Verfahrensverkürzung auch zu einer rechtssicheren Gewährung der Beihilfen beiträgt. Ein Restrisiko bleibt – zu tragen hat das am Ende der Beihilfenempfänger.

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