AGVO, De-minimis & Co.: Two more years, at least!

Im europäischen Beihilfenrecht begann das Jahr 2019 mit Neuigkeiten zur Zukunft einiger bedeutender Vorschriften: Wie die Kommission in einer Pressemitteilung vom 07. Januar 2019 bekanntgab, sollen sieben Rechtsakte des Beihilfenrechts, die allesamt 2020 ausgelaufen wären, um zwei Jahre verlängert werden. Die prominentesten der betroffenen Rechtstexte sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis-Verordnung.

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Unmöglichkeit der Beihilfenrückforderung bleibt fast immer unmöglich!

Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt fest, hat sie grundsätzlich den betroffenen Mitgliedstaat zur Rückforderung dieser Beihilfe zu verpflichten. Dies folgt nicht nur aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH sondern auch aus Art. 16 Abs. 1 der Beihilfenverfahrensverordnung (VO 2015/1589). Die Beihilfenrückforderung ist die logische und normale Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Beihilfen und zielt auf die Beseitigung der durch die rechtswidrige Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrung ab. Von der Anordnung bzw. der Durchsetzung der Rückforderung kann die Kommission daher nur in Ausnahmefällen und nur unter sehr engen Voraussetzungen absehen. Dies wird einmal mehr durch das am 6. November 2018 ergangene Urteil der großen Kammer des EuGH in den verbundenen Rechtssachen „Scuola Elementare Maria Montessori Srl“ (C-622/16 P, C-623/16 P) und „Pietro Feracci“ (C-624/16 P) verdeutlicht. Der Gerichtshof bestätigt zwar, dass die Kommission im Fall einer bereits im förmlichen Prüfverfahren festzustellenden absoluten Unmöglichkeit der Beihilfenrückforderung bereits auf deren Anordnung verzichten muss. Die Hürden für den Beleg eines solchen Ausnahmefalls sind allerdings hoch – und zwar sowohl für den betroffenen Mitgliedstaat als auch für die Kommission.

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Tatbestandsmerkmal der Selektivität: Abschiedsgeläut für die dreistufige Regel-Ausnahme-Prüfung?

Wie komplex die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität im Rahmen der Beihilfenkontrolle ist, hat in der jüngsten Vergangenheit insbesondere das langwierige Verfahren zur „Sanierungsklausel“ gezeigt. Der entscheidende Prüfungspunkt für die Frage, ob eine Maßnahme selektiv ist, rankt sich dabei um die Festlegung des Bezugsrahmens und die Abgrenzung zur Ausnahmeregelung. Grundlage dieser Prüfung, die von der Rechtsprechung mittlerweile auch über die beihilferechtlichen Prüfungen von Steuermaßnahmen hinaus Anwendung findet (s. dazu Blogbeitrag vom 6. Januar 2017 zum Flughafen Lübeck) , ist dabei stets die inhaltliche Verbindung von Selektivität und Diskriminierung.

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Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren – alte Zöpfe neu frisiert?

Bereits im Juli diesen Jahres hat die Kommission einen neuen Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren erlassen. Wie die Kommission selber ausführt, ist das Ziel dieser Mitteilung die „transparente, einfache, klare, vorhersehbare und zügige Gestaltung von Beihilfeverfahren“. Ersetzt werden durch diese Mitteilung sowohl der Verhaltenskodex aus dem Jahr 2009 als auch die Mitteilung zum vereinfachten Verfahren aus demselben Jahr. (mehr …)

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Lokal oder nicht lokal – das ist hier die Frage! Konsequente Anwendung der Entscheidungspraxis der Kommission zu lokalen Sachverhalten

Von dem bisherigen Ansatz des EuGH, bei Vorliegen einer staatlichen Begünstigung stets von einer Handelsbeeinträchtigung auszugehen, hat sich die Kommission bekanntermaßen mit ihrem Entscheidungspaket aus dem Jahr 2015 verabschiedet (s. dazu u.a. Blogbeitrag vom 18.06.2015 ). Gefolgt von einer ganzen Reihe von Einzelfallentscheidungen hat sie seither einen neuen Weg eingeschlagen und prüft entgegen der bisherigen Vermutungsregelung in vertiefter Einzelfallanalyse von lokalen Sachverhalten das Vorliegen der Handelsbeeinträchtigung. Bislang ist sie im Rahmen dieser Prüfungen in der Regel zu dem Ergebnis gekommen, eine Handelsbeeinträchtigung aufgrund rein lokaler Sachverhalte auszuschließen. Eine aktuelle Entscheidung der Kommission zeigt indes, dass auch bei einer vertieften Prüfung nicht immer alles lokal ist, was auf den ersten Blick lokal erscheint.

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