Voraussetzung für eine Notifizierung auf Grundlage Art. 107 Abs. 2b

Bereits am 12.03.2020 hat die Kommission auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit b AEUV innerhalb von 24 Stunden eine Beihilferegelung Dänemarks genehmigt, mit der Dänemark private Eventveranstalter unterstützen will, die Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern organisieren oder Veranstaltungen aller Größen, die sich an bestimmte COVID-19-bezogene Risikogruppen richten (Staatliche Beihilfe SA. 56685). 

Als Kosten gelten dabei Einkommensverluste und zusätzliche Kosten aufgrund der Absage, Verschiebung oder Änderungen der Bedingungen der Veranstaltungsorganisation. Eine 100%ige Entschädigung ist dabei möglich. Basierend auf diesem Beschluss hat die Kommission eine Handreichung veröffentlicht, in der sie aufführt, welche Unterlagen für die Genehmigung von Beihilfen nach Art. 107 Abs. 2 lit b AEUV erforderlich sind. Damit hat die Kommission die Corona-Pandemie als außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV anerkannt.

Auf dieser Grundlage können Mitgliedstaaten die durch die Corona-Pandemie verursachten Schäden von Unternehmen in besonders betroffenen Sektoren (z.B. Verkehr, Tourismus, Kultur, Gastgewerbe, Einzelhandel oder Veranstaltungsbranche) durch Beihilfen ausgleichen. Die Beihilfen sind auf den Ausgleich der Schäden beschränkt, die durch den Ausbruch entstanden sind und direkt durch diesen verursacht wurden. Beihilfefähig sind dabei Erlösminderungen und Mehrkosten für organisatorische Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Krise. Einsparungen sind in Abzug zu bringen. Die Beihilfeintensität darf bis zu 100 % betragen.

Nicht erfasst sind indirekte wirtschaftliche Schäden, beispielsweise durch Zahlungsausfälle von Kunden, die Leistungen in Anspruch genommen haben, aber aufgrund der Krise nicht mehr zahlungsfähig oder zahlungswillig sind.

Einzel- oder Programmanmeldungen sind für diese Beihilfen weiterhin erforderlich. Für die beihilferechtliche Überprüfung benötigt die Kommission u.a. folgende Informationen:

  • Angaben zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Corona-Pandemie in dem jeweiligen Mitgliedstaat und Anzahl der im Zeitpunkt der Notifizierung infizierten Personen.
  • Rechtsgrundlage der Beihilfemaßnahme im nationalen Recht
  • Finanzierungsinstrument (z.B. Zuschuss oder bedingt rückzahlbarer Zuschuss), Dauer, Beihilfeintensität (bis 100 %).
  • Darstellung der unmittelbaren Kausalität zwischen dem Ausbruch der Corona- Pandemie und den Schäden sowie der Begrenzung der Beihilfe auf die durch die Corona-Pandemie unmittelbar verursachten Schäden
  • Darstellung der ausgleichsfähigen Schäden (Erlösausfälle, Mehrkosten abzüglich Kosteneinsparungen).
  • Berechnungsmethode für die Ermittlung der Schadenshöhe
  • Darstellung des Rückzahlungsmechanismus im Falle eine Überkompensation.
  • Bestätigung, dass keine Erlösausfallversicherung besteht.
  • Bestätigung, dass die Beihilfe nicht mit anderen Beihilfen für dieselben Kosten kumuliert wird.
  • Zusicherung der Einhaltung des Durchführungsverbots (ohne diese Zusicherung sieht die Kommission den Fall nicht als eilbedürftig an und ist nicht an Fristen gebunden).
  • Zusicherung eines Berichts spätestens nach Ablauf eines Jahres.

Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner

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