Bundesregelung Bürgschaften 2020

Am 24.03.2020 hat die Kommission die Bundesregelung Bürgschaften 2020 auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit b AEUV genehmigt. Dieses Programm basiert auf dem unlängst verabschiedeten vorübergehenden Beihilferahmen der Kommission zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise und sieht die Gewährung von Bürgschaften vor.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind sowohl KMU als auch Großunternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind und/oder Unternehmen, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber aufgrund der COVID-19 danach in Schwierigkeiten geraten sind. Ausgenommen sind jedoch Finanzinstitute.

Maßnahme

Die Maßnahme betrifft eine Darlehensgarantieregelung, die wie folgt festgelegt ist:

  • Die jährlichen Garantieprämien werden für KMU auf 25 Basispunkte und für Großunternehmen für das erste Jahr auf 50 Basispunkte festgesetzt. Für die Jahre zwei und drei werden sie auf 50 Basispunkte für KMU und 100 Basispunkte für größere Unternehmen festgelegt. Für die Jahre vier bis sechs sind sie auf 100 Basispunkte für KMU und 200 Basispunkte für größere Unternehmen festgelegt.
  • Die maximale Laufzeit der Garantien ist auf sechs Jahre begrenzt.
  • Die Bürgschaften werden bis spätestens 31. Dezember 2020 gewährt.
  • Die Bürgschaft kann sich sowohl auf Investitions- als auch auf Betriebskapitaldarlehen beziehen.
  • Bei garantierten Darlehen mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinaus ist der Darlehensbetrag entweder begrenzt auf das Doppelte der jährlichen Lohnsumme für 2019, auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder auf den konkreten Liquiditätsbedarf des Begünstigten für die nächsten 12 Monate (18 Monate für KMU)
  • Bei garantierten Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 kann der Betrag des Darlehenskapitals höher sein, sofern die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe weiterhin gewährleistet ist.
  • Die öffentliche Garantie überschreitet nicht:
  1. 90 % des Darlehenskapitals, wenn Verluste proportional und unter denselben Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Staat getragen werden oder
  2. 35 % des Darlehenskapitals, wenn die Verluste zuerst dem Staat und erst dann den Kreditinstituten zugerechnet werden (d. h. eine Erstverlustgarantie)

    In beiden Fällen, wenn der Umfang des Darlehens im Laufe der Zeit abnimmt, z. B. weil das Darlehen mit der Rückzahlung beginnt, muss der garantierte Betrag proportional sinken.
  • Finanzintermediäre dürfen nicht von Risiken befreit werden, die sie bereits vor der Annahme der Regelung eingegangen sind. Grundsätzlich müssen Finanzinstitute im Rahmen staatlich geförderter Maßnahmen selbst einen angemessenen Anteil an der Finanzierung beisteuern. Darüber hinaus können grundsätzlich alle Finanzinstitute als Finanzintermediär fungieren, was den Wettbewerb zwischen ihnen ermöglicht.
  • Die Inanspruchnahme der Bürgschaften ist vertraglich an bestimmte Bedingungen geknüpft, die zwischen den Parteien bei der Gewährung der Bürgschaft zu vereinbaren sind.

Kumulierung

Die festgelegten Beihilfeobergrenzen gelten dabei unabhängig davon, ob die Unterstützung für das geförderte Projekt vollständig aus staatlichen Mitteln oder teilweise von der Union finanziert wird.

Diese Maßnahmen dürfen nicht mit anderen Maßnahmen, die auf Grundlage des vorübergehenden Beihilferahmens gewährt werden, kumuliert werden.

Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahmen können mit anderen mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Beihilfen, De-minimis-Beihilfen oder anderen Formen der Unionsfinanzierung kumuliert werden, sofern die in den einschlägigen Leitlinien oder Gruppenfreistellungsverordnungen angegebenen Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden.

Monitoring

Es gelten die Berichtspflichten aus Abschnitt 4 des Vorübergehenden Beihilfesrahmens.

Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner

Schreibe einen Kommentar