Das hessische Handbuch zum Beihilfenrecht oder Beihilfenrecht ist keine Nobelpreiswissenschaft

Das Land Hessen und der Hessische Städtetag haben mit tatkräftiger Unterstützung von zwei bekannten Beratungsgesellschaften einen überaus lesenswerten Leitfaden zur Anwendung des Beihilfenrechts auf kommunaler Ebene verfasst. Vor dem Hintergrund zunehmender Bedeutung aber nach wie vor fehlender Präsenz des Beihilfenrechts auf kommunaler Ebene ein lobenswerter Ansatz – über die Grenzen von Hessen hinaus. (mehr …)

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Zins oder Zinseszins – das ist hier die Frage!

Das Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-89/14 behandelt die Auslegung von Art. 14 VO 459/99 sowie der Art. 9, 11 und 13 der VO 794/2004. Der Gerichtshof hatte dabei die Frage zu klären, ob Italien eine rechtswidrige Beihilfe aufgrund einer nationalen Vorschrift mit Zinseszinsen zurückfordern darf, auch wenn die Entscheidung der Kommission, auf deren Grundlage die Rückforderung zu erfolgen hat, noch vor Inkrafttreten der VO 794/2004 ergangen ist.

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Wackelt die dritte Säule der Krankenhausfinanzierung?

Der aktuelle Krankenhausreport zeigt: jedes zweites Krankenhaus in Deutschland ist nicht in der Lage, anstehende Investitionen aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Das betrifft insbesondere öffentliche Krankenhäuser. Die bislang bewährte Praxis, entstehende Verluste und notwendige Investitionen aus der Tasche der öffentlichen Träger zu finanzieren, steht jedoch derzeit auf dem Prüfstand beim BGH. Ausgangspunkt ist die Klage des Bundesverbandes der deutschen Privatkliniken (BDPK), der bislang mit wenig Erfolg in einem Musterverfahren versucht, die Ausgleichszahlungen des Landkreis Calw zugunsten zweier Kreiskliniken mit dem Argument der beihilferechtswidrigen Finanzierung zu stoppen.

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Orange – beihilferechtlich nun endlich alles im grünen Bereich?

Es gibt Fälle, die beschäftigen die Kommission und auch die europäischen Gerichte über einen langen Zeitraum. Zu einem dieser Fälle gehört das Verfahren „France Télécom“ welches im Jahr 2002 begann und nach mehreren Instanzen in 2015 sein (zumindest vorläufiges) Ende gefunden hat. (mehr …)

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Infrastruktur – tempora mutantur….

Früher war Vieles besser – so sagt man manchmal leichtfertig dahin, ohne sich zu überlegen, wann eigentlich genau „früher“ gewesen sein soll. Dieser Zeitpunkt ist zumindest für den Bau von Multifunktions- und Sportarenen klar zu bestimmen: Vor Dezember 2012 und damit vor dem Urteil des EuGH zum Flughafen Leipzig/Halle (Rechtssache C-288/11 P) war aus beihilferechtlicher Sicht manches einfacher. Bis dahin galt die staatliche Finanzierung des Baus einer solchen Infrastruktur als allgemeine Maßnahme und daher als beihilferechtlich unkritisch. Dies zumindest dann, wenn die Nutzung einen multifunktionalen Charakter aufwies und ein diskriminierungsfreier Zugang gewährt wurde. Beihilferechtliche Überprüfungen bezogen sich – wenn überhaupt – auf die Nutzerebene. Handelte es sich um eine Infrastruktur, die einem bestimmten Nutzer oder Nutzerkreis „gewidmet“ war, erhielt dieser möglicherweise eine beihilferelevante Begünstigung. Diese Zeiten sind nun vorbei  und der Bau und Betrieb von Multifunktions- und Sportarenen ist in den Fokus der Beihilfenkontrolle geraten.

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