Früher war Vieles besser – so sagt man manchmal leichtfertig dahin, ohne sich zu überlegen, wann eigentlich genau „früher“ gewesen sein soll. Dieser Zeitpunkt ist zumindest für den Bau von Multifunktions- und Sportarenen klar zu bestimmen: Vor Dezember 2012 und damit vor dem Urteil des EuGH zum Flughafen Leipzig/Halle (Rechtssache C-288/11 P) war aus beihilferechtlicher Sicht manches einfacher. Bis dahin galt die staatliche Finanzierung des Baus einer solchen Infrastruktur als allgemeine Maßnahme und daher als beihilferechtlich unkritisch. Dies zumindest dann, wenn die Nutzung einen multifunktionalen Charakter aufwies und ein diskriminierungsfreier Zugang gewährt wurde. Beihilferechtliche Überprüfungen bezogen sich – wenn überhaupt – auf die Nutzerebene. Handelte es sich um eine Infrastruktur, die einem bestimmten Nutzer oder Nutzerkreis „gewidmet“ war, erhielt dieser möglicherweise eine beihilferelevante Begünstigung. Diese Zeiten sind nun vorbei und der Bau und Betrieb von Multifunktions- und Sportarenen ist in den Fokus der Beihilfenkontrolle geraten.
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