Ein hoher Preis für staatliches Kapital

Auf Grundlage des Vorübergehenden Beihilferahmens hat die Kommission bislang staatliche Beihilfen in Höhe von rund 1,9 Billionen € genehmigt. Dabei ging es bislang um die Gewährung von Zuschüssen bis zu 800.000,- €, zinsverbilligte Kredite, Bürgschaften sowie Maßnahmen für Forschung und Entwicklung und für die Versorgung mit Produkten zur Bekämpfung des Ausbruchs des Coronavirus`.

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Deutsche „Umbrella-Regelung“ für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

Am 29. April 2020 hat die Kommission auf Grundlage des Vorübergehenden Rahmens und Art. 107 Abs. 3 lit c AEUV eine „Bundesregelung Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen“ zur Förderung der Herstellung von Corona-relevanten Produkten genehmigt.

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Beihilfen in der Corona-Krise – Welche Probleme zeigen sich in der Praxis?

Auf Grundlage des von der Kommission genehmigten „Sonderprogramms 2020 für Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung“ bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterschiedliche Programme zur Absicherung der Liquidität von Unternehmen in der Corona-Krise an. Wie die Praxis zeigt, können diese Programme jedoch nicht allen Unternehmen tatsächlich helfen.

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Liquiditätssicherung für Unternehmen der Landwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur in der Corona-Krise

Am 16. April 2020 hat die Rentenbank gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein Bürgschaftsprogramm zur Liquiditätssicherung in der Corona-Krise aufgelegt.

Auf dieser Grundlage können Darlehen der Rentenbank verbürgt und Zuschüsse gewährt werden. Rechtliche Grundlagen dafür sind die von der EU-Kommission genehmigte „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ und die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“.

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Und was machen die anderen Mitgliedstaaten in der Corona-Krise?

Bis Ostern hatte die Kommission knapp 40 Beihilfeentscheidungen auf Grundlage des befristeten Beihilferahmens erlassen und damit die Grundlage für die Mitgliedstaaten gelegt, rund 50 Beihilferegelungen durchführen zu können. Daneben gibt es vier Beschlüsse der Kommission für die Genehmigung von Beihilferegelungen auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit b AEUV.

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