Wenn die Versagung einer (Corona-)Beihilfe die Gewährung einer Beihilfe ist oder: Knotenlösen mit dem EuGH

Manchmal ist es ja so, dass man sich bei der Beschäftigung mit bestimmten Rechtsthemen unterschwellig eine Frage stellt, zum Durchdenken der Lösung aber aus unterschiedlichsten Gründen noch nicht kommt (oder kommen muss). Umso schöner ist es dann, wenn der EuGH diese Frage zu beantworten hat. So für die Autorin geschehen mit dem Urteil vom 03.07.2025 in der Rechtsache „TOODE“ (C-653/23). Worum geht es? Kurz gesagt um die Frage, ob abgelehnte Corona-Beihilfen nach erfolgreicher gerichtlicher Anfechtung der Ablehnung bewilligt werden dürfen, obwohl der Befristete Rahmen für Covid-19-Beihilfen („Temporary Framework“) vorsah, dass auf seiner Grundlage genehmigte Beihilfen spätestens bis zum 30.06.2022 gewährt sein mussten.

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EU investiert über eigene Programme Rekordsummen in grenzüberschreitende Infrastrukturprojekte

Kurz vor der Sommerpause hat die EU-Kommission bekanntgegeben, dass sie die Auswahlprozesse der aktuellen Calls für das europäische Finanzierungsinstrument „Connecting Europe“ und das Forschungs- und Innovationsförderprogramm „Horizont Europe“ abgeschlossen hat. Insgesamt 160 grenzüberschreitende Projekte wurden für EU-Finanzhilfen ausgewählt. Dabei sollen über „Connecting Europe“ Mittel in Höhe von über 7 Mrd. EUR ausgereicht werden, über „Horizon…

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Alles klar nach Eesti Pagar? Begrenzung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen durch Anwendung der AGVO

Mit dem Urteil in der Rechtssache „Eesti Pagar“ (C-349/17 vom 05.03.2019) hat der EuGH deutlich gemacht, dass die beihilfegewährenden Stellen – ebenso wie die nationalen Gerichte – die Verantwortung trifft, für die volle Wirksamkeit des beihilferechtlichen Durchführungsverbots (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) zu sorgen. Hieraus folgt u.a., dass Beihilfengeber grundsätzlich für die Rückforderung einer Beihilfe…

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Unmöglichkeit der Beihilfenrückforderung bleibt fast immer unmöglich!

Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt fest, hat sie grundsätzlich den betroffenen Mitgliedstaat zur Rückforderung dieser Beihilfe zu verpflichten. Dies folgt nicht nur aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH sondern auch aus Art. 16 Abs. 1 der Beihilfenverfahrensverordnung (VO 2015/1589). Die Beihilfenrückforderung ist die logische und normale Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Beihilfen und zielt auf die Beseitigung der durch die rechtswidrige Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrung ab. Von der Anordnung bzw. der Durchsetzung der Rückforderung kann die Kommission daher nur in Ausnahmefällen und nur unter sehr engen Voraussetzungen absehen. Dies wird einmal mehr durch das am 6. November 2018 ergangene Urteil der großen Kammer des EuGH in den verbundenen Rechtssachen „Scuola Elementare Maria Montessori Srl“ (C-622/16 P, C-623/16 P) und „Pietro Feracci“ (C-624/16 P) verdeutlicht. Der Gerichtshof bestätigt zwar, dass die Kommission im Fall einer bereits im förmlichen Prüfverfahren festzustellenden absoluten Unmöglichkeit der Beihilfenrückforderung bereits auf deren Anordnung verzichten muss. Die Hürden für den Beleg eines solchen Ausnahmefalls sind allerdings hoch – und zwar sowohl für den betroffenen Mitgliedstaat als auch für die Kommission.

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Same same but different? Das EuG stuft die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakei als wirtschaftliche Tätigkeit ein

In Deutschland ringen die potentiellen GroKo-Partner derzeit um eine künftige Angleichung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Beihilferechtlich schien die Lage seit dem Grundsatzurteil des EuGH in Sachen „AOK Bundesverband u.a.“ geklärt: die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Teil des Systems der sozialen Sicherung und konkurrieren weder miteinander noch mit den Privaten bei der Erbringung der gesetzlichen Versicherungsleistungen – ihre Tätigkeit ist daher nicht-wirtschaftlicher Art. Mit einem Urteil vom 5. Februar 2018 hat das EuG dies für die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakei anders gesehen: Es entschied, dass die Kommission in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2014 (SA.23008) zu Unrecht angenommen habe, dass die dortigen gesetzlichen Krankenkassen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Rs. T-216/15). Dabei stellt das Gericht ganz wesentlich darauf ab, dass die gesetzlichen Krankenversicherer – wenn auch gesetzlich eingeschränkt – Gewinne erzielen und ausschütten dürfen sowie zwischen ihnen ein gewisses Maß an Wettbewerb hinsichtlich der Qualität und des Umfangs der erbrachten Leistungen besteht. Das Urteil zeigt exemplarisch auf, dass die Einführung wettbewerblicher Elemente in ein System der sozialen Sicherung zur Änderung des nicht-wirtschaftlichen Charakters führen kann.  (mehr …)

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