Flughafen Montpellier: Ryanair muss rechtswidrige Beihilfen aus Marketingverträgen zurückzahlen

Am 4. Juli 2018 hat die Kommission ein förmliches Prüfverfahren über die Marketingverträge zwischen Ryanair und der Vereinigung für Tourismus- und Wirtschaftsförderung der Region Montpellier (AFTPE) eröffnet (s. Blogbeitrag vom 11. Juli 2018). Ein Jahr später ist die Kommission nun zu dem Ergebnis gekommen, dass die Marketingverträge rechtswidrige Beihilfen enthalten. Frankreich ist aufgefordert, von Ryanair 8,5 Mio. € zurückzufordern (s. Pressemitteilung der Kommission vom 2. August 2019).

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Erste Rückmeldung aus Luxemburg zu lokalen Sachverhalten

Bereits am 14. Mai 2019 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) ein Urteil in der Rs. T-728/17 erlassen. Inhaltlich ging es um die staatliche Finanzierung des Hafens Komunala Izola durch die slowenischen Behörden und dabei insbesondere um den Ausschluss der Handelsbeeinträchtigung bei Maßnahmen mit rein lokaler Auswirkung.

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Entwurf der Rückforderungsmitteilung – viel Schönes dabei?

Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt fest, erlässt sie einen Negativbeschluss. Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates sind verpflichtet, diese rechtswidrige Beihilfe zuzüglich Zinsen von dem oder den Begünstigten nach Art. 16 VO 2015/1589 zurückzufordern.

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Tatbestandsmerkmal der Selektivität: Abschiedsgeläut für die dreistufige Regel-Ausnahme-Prüfung?

Wie komplex die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität im Rahmen der Beihilfenkontrolle ist, hat in der jüngsten Vergangenheit insbesondere das langwierige Verfahren zur „Sanierungsklausel“ gezeigt. Der entscheidende Prüfungspunkt für die Frage, ob eine Maßnahme selektiv ist, rankt sich dabei um die Festlegung des Bezugsrahmens und die Abgrenzung zur Ausnahmeregelung. Grundlage dieser Prüfung, die von der Rechtsprechung mittlerweile auch über die beihilferechtlichen Prüfungen von Steuermaßnahmen hinaus Anwendung findet (s. dazu Blogbeitrag vom 6. Januar 2017 zum Flughafen Lübeck) , ist dabei stets die inhaltliche Verbindung von Selektivität und Diskriminierung.

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Flughafen Montpellier: Marketingverträge auf dem beihilferechtlichen Prüfstand

Mehrfach hat die Kommission in den vergangenen Jahren u.a. Entgeltvereinbarungen oder Marketingverträge zwischen europäischen Regionalflughäfen und verschiedenen Fluggesellschaften beihilferechtlich unter die Lupe genommen. Meist ging es dabei um die Frage, ob einer am Flughafen stationierten Airlines auf Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen durch die staatlichen Flughafengesellschaften ein selektiver Vorteil gewährt wurde. Am 4. Juli 2018 hat die Kommission nun ein förmliches Prüfverfahren im Zusammenhang mit einer Marketingvereinbarung zugunsten von Ryanair am französischen Flughafen Montpellier eröffnet Pressemitteilung. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass diese Vereinbarung nicht zwischen dem Flughafen und Ryanair abgeschlossen wurde, sondern die Marketingzuschüsse vielmehr von der regionalen Wirtschafts- und Tourismusgesellschaft gezahlt wurden. (mehr …)

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