Vereinfachung staatlicher Beihilfen für einen umweltfreundlichen Verkehr

Die Kommission hat am 06. Juli 2022 dem Rat eine Verordnung zur Vereinfachung staatlicher Beihilfen für einen umweltfreundlichen Verkehr vorgelegt. Auf Grundlage der Verordnung wäre es der Kommission möglich, bestimmte Kategorien von Verkehrsbeihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären.

Hintergrund

Der Vorschlag beruht auf Art. 93 AEUV in Bezug auf die Koordinierung des Verkehrs. Durch das neu gesetzte Ziel der EU bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, legt die EU einen besonderen Fokus darauf, den Verkehr von der Straße auf umweltfreundlichere Verkehrsarten zu verlagern.

Grundsätzlich müssen alle staatlichen Beihilfen vor ihrer Gewährung gem. Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV bei der EU-Kommission angemeldet werden. Gemäß Art. 108 Abs. 4 und 109 AEUV kann die EU-Kommission auf Grundlage von Art. 108 Abs. 4 und 109 AEUV Gruppenfreistellungsverordnungen erlassen, in denen sie festlegt, unter welchen Voraussetzungen die Beihilfen mit dem EU-Beihilfenrecht vereinbar sind.

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) befreit bestimmte Gruppen von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV. Diese gilt jedoch nur für staatliche Beihilfen, deren Vereinbarkeit die Kommission nach Artikel 107 Abs. 2 oder 3 AEUV überprüfen müsste.. Nicht erfasst werden von der AGVO jedoch Beihilfemaßnahmen, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 93 AEUV zu prüfen ist.

Vorschlag der Kommission

Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass diese Lücke für staatliche Beihilfemaßnahmen für den Eisenbahn-, Binnenschiffs-, und multimodalen Verkehr geschlossen werden muss.

Der Vorschlag der Kommission erklärt Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffverkehr mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie nach Art. 93 AEUV „den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.“ Diese Ermächtigungsverordnung bildet dann die Grundlage für den Erlass möglicher Gruppenfreistellungsverordnungen. Beihilfen müssten dann nicht mehr einzeln bei der EU-Kommission angemeldet werden. Bewährt hat sich dieses Vorgehen bereits  im Zusammenhang mit der AGVO und dem DawI-Freistellungsbeschluss.

Dem Verkehrssektor soll es hierdurch erleichtert werden, den ökologischen Wandel im Einklang mit den europäischen grünen Deals zu bewältigen und eine nachhaltigere und intelligentere Mobilität zu schaffen. Gerade emissionsarme Verkehrsträger sollen gefördert werden.

Die Investitionen der Mitgliedstaaten können hierbei von der Beschaffung neuer oder der Modernisierung bestehender Flotten bis hin zu Investitionen in Eisenbahninfrastruktur, Umschlagterminals und Wartungswerkstätten reichen.

Fazit

Der Vorschlag der Kommission ist ein weiterer richtiger Schritt in Richtung Klimaneutralität zur Erreichung der ambitionierten EU-Klimaziele.  Derzeit wird der Vorschlag noch vom Rat erörtert.

*Diesen Beitrag schrieb Hans-Joachim von Salmuth während seines Referendariats bei MWP.

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Frank Litza

    Wie sieht es denn beihilferechtlich mit dem 9-Euro-Ticket bzw. jetzt mit den angedachten Nachfolgeregelungen aus? Mit ihnen ist verbunden, dass Konkurrenten wie z.B. Busunternehmen erheblich beeinträchtigt werden, so dass Beihilferecht relevant sein dürfte.

    Frank Litza, Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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