Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen ist eine staatliche Beihilfe

Wie ihrer Pressemitteilung vom 28.05.2018 zu entnehmen ist, sieht die Kommission in der Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen in den Jahren 2012/2013 eine rechtswidrige Beihilfe, für die eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Auf die betroffenen Unternehmen kommt daher für diese Jahre eine entsprechende Nachzahlungspflicht zu.

Nutzungsentgelte sind Teil der normalen Stromkosten, die grundsätzlich alle an das Stromnetz angeschlossenen Stromverbraucher zu entrichten haben. Damit werden den Netzbetreibern die von ihnen zur Verfügung gestellten Netzdienste sowie die Instandsetzung der Netze abgegolten. In den Jahren 2011 bis 2013 waren stromintensive Unternehmen – Unternehmen deren Jahresverbrauch über 10 Gigawatt lag – sowie Unternehmen, deren Stromverbrauch konstant war von dieser Zahlung befreit. Ab 2012 wurde diese Befreiung durch Sonderabgaben, die den anderen Stromverbrauchern auferlegt wurden, auf Grundlage von § 19 Stromnetzentgeltverordnung gegenfinanziert. Dagegen hatten u.a. Verbraucherorganisationen sowie Stromanbieter Beschwerde bei der Kommission eingelegt, so dass diese im Jahr 2013 das förmliche Prüfverfahren eröffnete.

Im Ergebnis stellt die Kommission nun in ihrem Beschluss vom 28. Mai fest, dass es sich bei der Netzentgeltbefreiung in den Jahren 2012/2013 um eine rechtswidrige Beihilfe handelt, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Im Gegensatz dazu beinhalte jedoch die Befreiungsmöglichkeit aus dem Jahr 2011 keine Beihilfe, da die Kosten für diesen Zeitraum noch nicht von anderen Stromverbrauchern gegenfinanziert, sondern von den Netzbetreibern getragen wurden. Eine Begünstigung aus staatlichen Mitteln lag für diesen Zeitraum also nicht vor. Im Jahr 2014 wurde die vollständige Netzentgeltbefreiung abgeschafft und durch andere Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen mit konstantem Verbrauch ersetzt. Damit sind sowohl das aktuelle Entlastungssystem als auch die Entlastung aus dem Jahr 2011 von der aktuellen Entscheidung der Kommission nicht betroffen.

Für die Umsetzung der Entscheidung werden die betroffenen Unternehmen die zu wenig gezahlten Netzentgelte nachzahlen müssen. Die Nachzahlungssumme lässt sich dabei nicht pauschal bestimmen, sondern wird von der Bundesnetzagentur für jeden Einzelfall konkret berechnet werden müssen. Die Höhe wird von dem konkreten Verbrauch, sowie der Höhe der jeweiligen Netzentgelte abhängen. Dabei sind auch die Rechtswidrigkeitszinsen zu berücksichtigen.

Mit dieser Entscheidung entfällt nun nachträglich also auch die Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen. Bereits im November 2014 hatte die Kommission die Befreiung der Stromintensiven von der EEG-Umlage als staatliche Beihilfe qualifiziert (Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C). Die Konsequenz war dabei wenig dramatisch, da sie gleichzeitig feststellte, dass der überwiegende Teil der Befreiung von der EEG-Umlage mit dem Binnenmarkt vereinbar war, so dass keine Nachzahlungspflicht entstand. Darüber hinaus war das EEG 2012 zu diesem Zeitpunkt bereits durch das EEG 2014 ersetzt worden. Die dennoch gegen diesen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage der Bundesrepublik diente damals mehr der Klärung der Frage, ob die Förderung auf Grundlage des EEG eine Beihilfe darstellt. Mit Urteil vom 10.05.2016 hatte der EuGH den Ansatz der Kommission im Übrigen bestätigt und die Mechanismen des EEG 2012 als staatliche Beihilfen qualifiziert (Rs. T-47/15)

Es bleibt nun abzuwarten, ob Deutschland auch gegen die aktuelle Entscheidung der Kommission Rechtsmittel einlegen wird.

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