Beihilferechtliche Bewertung des Vorschlags eines Transformationsfonds

Der wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) hat in einem Sondergutachten zur deutschen G20-Präsidentschaft 2017 die Einrichtung eines nationalen Transformationsfonds empfohlen. Dieser staatliche Fonds soll gezielt in Schlüsselindustrien investieren, um die Dekarbonisierung zu beschleunigen und die CO2-Abhängigkeit zu überwinden. Die erworbenen Anteilsrechte sollen von dem Fonds mit dem Ziel genutzt werden, Nachhaltigkeitsaspekte bei Unternehmensentscheidungen durchzusetzen. Finanziert werden soll der Transformationsfonds aus Nachlasssteuern und 30% der Einnahmen aus CO2-Steuer und Emissionshandel. Es wird ein Fondsvolumen von 24 Mrd. € im Jahr 2020 angestrebt, das bis 2050 auf 780 Mrd. € anwachsen soll. Der Transformationsfonds soll durch Projektförderungen und bilaterale Klimakooperationen mit Entwicklungsländern ergänzt werden, die ebenfalls in vergleichbarer Höhe aus CO2-Steuer und Emissionshandel finanziert werden sollen. Die Erträge des Transformationsfonds sollen zur sozial- und strukturpolitischen Flankierung des Transformationsprozesses genutzt werden.

In einem vom WBGU und dem Institute for Advanced Sustainability Studies e.V. (IASS) am 12.06.2018 veranstalteten Workshop zum Transformationsfonds wurde auch die beihilferechtliche Einordnung abgefragt.

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Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen ist eine staatliche Beihilfe

Wie ihrer Pressemitteilung vom 28.05.2018 zu entnehmen ist, sieht die Kommission in der Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen in den Jahren 2012/2013 eine rechtswidrige Beihilfe, für die eine Rechtfertigung nicht ersichtlich ist. Auf die betroffenen Unternehmen kommt daher für diese Jahre eine entsprechende Nachzahlungspflicht zu.

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Der Mann, den keiner kennt – Der private Investor

Verhält sich die öffentliche Hand bei ihren Transaktionen wie ein privater Investor, liegt keine Begünstigung vor, der Tatbestand einer Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV ist nicht erfüllt. Diesen Grundsatz haben die Unionsgerichte in umfangreicher Rechtsprechung zum sog. „Market Economy Operator Test“ (MEOT) immer weiter konkretisiert. Insbesondere die Frage der Anwendbarkeit des MEOT wirft in der Praxis jedoch häufig Fragen auf. Dieser Beitrag wird sich daher auf Grundlage des Urteils in der Rechtsmittelentscheidung C-127/16 P „SNCF/Kommission vom 7. März 2018 mit der Frage der Abgrenzung zwischen der Anwendbarkeit und der Anwendung des MEOT auseinandersetzen. (mehr …)

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Wer hat‘s erfunden – Beihilfekontrolle nun bald auch in der Schweiz?

Derzeit verhandeln die Schweiz und die Europäische Union über weitere Marktzugangsabkommen. Neben der Einführung eines Streitschlichtungsmechanismus geht es auch um die Frage nach dem Umgang mit staatlichen Beihilfen. Zwar besteht Einigkeit darüber, dass grundsätzlich Regelungen für staatliche Beihilfen erforderlich sind. Unklar ist jedoch, in welcher Form und wie weit eine mögliche Beihilfekontrolle gehen kann. (mehr …)

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Same same but different? Das EuG stuft die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakei als wirtschaftliche Tätigkeit ein

In Deutschland ringen die potentiellen GroKo-Partner derzeit um eine künftige Angleichung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Beihilferechtlich schien die Lage seit dem Grundsatzurteil des EuGH in Sachen „AOK Bundesverband u.a.“ geklärt: die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Teil des Systems der sozialen Sicherung und konkurrieren weder miteinander noch mit den Privaten bei der Erbringung der gesetzlichen Versicherungsleistungen – ihre Tätigkeit ist daher nicht-wirtschaftlicher Art. Mit einem Urteil vom 5. Februar 2018 hat das EuG dies für die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakei anders gesehen: Es entschied, dass die Kommission in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2014 (SA.23008) zu Unrecht angenommen habe, dass die dortigen gesetzlichen Krankenkassen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Rs. T-216/15). Dabei stellt das Gericht ganz wesentlich darauf ab, dass die gesetzlichen Krankenversicherer – wenn auch gesetzlich eingeschränkt – Gewinne erzielen und ausschütten dürfen sowie zwischen ihnen ein gewisses Maß an Wettbewerb hinsichtlich der Qualität und des Umfangs der erbrachten Leistungen besteht. Das Urteil zeigt exemplarisch auf, dass die Einführung wettbewerblicher Elemente in ein System der sozialen Sicherung zur Änderung des nicht-wirtschaftlichen Charakters führen kann.  (mehr …)

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