EuG zum Thema Tax-rulings: die Kommission liegt 1:2 im Rückstand

Am 24. September 2019 hat das EuG seine Urteile in den Verfahren Starbucks (Rs. T-760/15 und Rs. T-636/16) und Fiat Chrysler (Rs. T-755/15 und T-759/15) gesprochen.

In beiden Verfahren ging es um die Frage, ob Unternehmen durch Steuervorbescheide (sog. Tax rulings) unter bestimmten Umständen beihilferechtswidrige Vorteile gewährt werden. Dem Grunde nach bestätigt das EuG in beiden Urteilen den Ansatz der Kommission. Dennoch bleibt es Aufgabe der Kommission, in jedem Einzelfall eine selektive Begünstigung tatsächlich auch ausreichend zu begründen. Dies ist ihr, nach Ansicht des EuG, jedoch nur im Verfahren Fiat Chrysler gelungen, daher hebt das Gericht den Beschluss in dem Verfahren Starbucks im Ergebnis auf.

Urteil des EuG zu belgischen Steuervergünstigen aus dem Februar 2019

Bereits am 14. Februar 2019 hat das Gericht in der Rs. T-131/16 den Beschluss der Kommission im Zusammenhang mit belgischen Steuervergünstigungen (s. dazu https://beihilfen-blog.eu/only-in-belgium/) aufgehoben. Belgien hatte ein System entwickelt, das belgischen Unternehmen als Teil multinationaler Konzerne die Möglichkeit eröffnete, bei Unternehmensreorganisationen, der Schaffung von Arbeitsplätzen oder Durchführung von Investitionen eine Vorabentscheidung der Steuerbehörden zu erhalten. In ihrem Beschluss aus dem Jahr 2016 sah die Kommission in diesem System eine rechtswidrige Beihilferegelung. Die belgischen Behörden mussten daher von 55 Unternehmen rechtswidrige Beihilfen zurückfordern. Das Gericht stellte jedoch im Rahmen der Überprüfung fest, dass die Kommission das Bestehen einer Beihilferegelung nicht bewiesen habe. Eine vertiefte Prüfung durch das Gericht war daher nicht mehr erforderlich. Der Ball liegt nun wieder im Feld der Kommission. Diese hat am 16. September 2019 39 förmliche Prüfverfahren eröffnet und prüft nun, ob die Steuerbescheide bei den betroffenen Unternehmen zu beihilferelevanten Vorteilen geführt haben. Die Kommission hat gegen das Urteil im Übrigen Rechtsmittel eingelegt.

Damit stand es in der ersten Runde um die beihilferechtliche Bewertung von Tax rulings zunächst 1:0 gegen die Kommission. In der nächsten Runde ist das EuG zu einem geteilten Ergebnis gekommen: Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission in den Verfahren Fiat Chrysler, während es den Beschluss der Kommission in den Rechtssachen Starbucks aufhebt.

Urteile des EuG in den Verfahren Starbucks und Fiat Chrysler

Tax rulings sind verbindliche Auskünfte der Steuerbehörden über die Höhe der von dem betroffenen Unternehmen zukünftig zu zahlende Steuern. Steuerbehörden sind dadurch bei ihrer Besteuerung an ihre ursprünglich prognostizierte Festlegung gebunden. Internationale Konzerne wie z.B. Fiat Chrysler, Starbucks oder Apple war damit die Möglichkeit eröffnet, steuerpflichtige Gewinne mit Hilfe geschickter rechtlicher Konstruktionen und interner Preisgestaltungen in den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem die günstigsten Steuerregelungen vereinbart worden waren. Die Kommission hat in ihren Beschlüssen aus dem Jahr 2015  betont, dass Steuervorbescheide als solche ein probates und legales Mittel der Steuerbehörden sind, um Unternehmen über die Anwendung und Berechnung der zu entrichtenden Steuern Klarheit zu verschaffen. Durch die Steuervorbescheide, die Luxemburg und die Niederlande für die Fiat Finance Trade bzw. die Starbucks Manufacturing EMEA BV erlassen haben, seien den Unternehmen jedoch beihilfenrelevante Steuervorteile gewährt worden, da die Bescheide den Unternehmen Methoden zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns genehmigten, die nicht die wirtschaftliche Realität wiedergeben, so dass die Unternehmen in der Konsequenz ihre Gewinne verlagern konnten und weniger Steuern zahlen mussten als andere Unternehmen(s. dazu https://beihilfen-blog.eu/ruling-tax-rulings-die-kommission-stellt-die-beihilferechtswidrigkeit-vorteilhafter-steuervorbescheide-fuer-fiat-und-starbucks-fest/).

Gegen die Kommissionsentscheidungen aus den Jahren 2015 haben sowohl die Mitgliedstaaten – Luxemburg und die Niederlande – als auch die betroffenen Unternehmen – Fiat Chrysler und Starbucks geklagt. Das Hauptargument der Kläger gegen den Ansatz der Kommission war das Fehlen einer selektiven Begünstigung. Es fehle bereits an der Selektivität, weil alle Unternehmen grundsätzlich in der Lage wären, mit den jeweiligen Steuerbehörden Vereinbarungen über Steuervorbescheide zu treffen. Außerdem seien die konzerninternen Verrechnungspreise marktüblich, so dass es auch an einer beihilferelevanten Begünstigung fehle.

Die Urteile des EuG zeigen, dass das Gericht dem Ansatz der Kommission grundsätzlich folgt. Es stimmt dem Prüfungsansatz der Kommission, die Marktüblichkeit der Verrechnungspreise durch das „arm´s length principle“ zu prüfen, zu. Auch der Ansatz der Kommission, für die Feststellung einer beihilferelevanten Begünstigung einen Vergleich zwischen der finanziellen Situation nach dem üblichen Steuerrahmen und der durch Festlegung der Steuerlast nach Vereinbarung eines Steuervorbescheides durchzuführen, wurde von dem EuG grundsätzlich bestätigt. Es bleibt jedoch Aufgabe der Kommission, das Vorliegen einer selektiven Begünstigung im Einzelfall zu prüfen und entsprechend zu begründen. Da die Kommission ihrer Begründungspflicht im Verfahren Starbucks nicht gerecht geworden ist, hebt das Gericht dieses Urteil auf und spielt damit den Ball zurück nach Brüssel. Damit steht es derzeit 2:1 gegen die Kommission und für die Mitgliedstaaten. Der Ausgleich kann der Kommission jedoch noch in dem ausstehenden Urteil im Verfahren von Apple gelingen. Deutlich wurde jedoch bereits aus den drei bisherigen Urteilen, dass Mitgliedstaaten trotz alleiniger Zuständigkeit für die direkte Steuergesetzgebung das Beihilfenrecht zu beachten haben. Alles weitere vermutlich der EuGH entscheiden.

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