Im Kampf gegen illegale Steuervorteile für multinationale Konzerne hat die EU-Kommission Anfang dieser Woche nun auch eine belgische Regelung für unzulässig erklärt (Staatliche Beihilfe SA.37667, (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-42_de.htm). Seit 2013 untersucht die EU-Kommission nunmehr, ob einzelne Mitgliedstaaten, die an sich legalen rechtsverbindlichen Steuervorabentscheide (sog. „Taxrulings“) zur Gewährung unzulässiger selektiver Vorteile missbrauchen. Auslöser für die Überprüfungen war die sogenannte LuxLeaks-Affäre. Ende 2014 hatte ein internationales Recherchenetzwerk hunderte von Fällen aufgedeckt, bei denen multinationale Konzerne in Luxemburg von auf Grundlage von Taxrulings ihre Steuerpflicht reduzieren konnten.
Bislang ging es in den dadurch eingeleiteten Beihilfeverfahren im Gegensatz zum aktuellen belgischen Fall um einzelne Konzerne, die durch Taxrulings in unterschiedlichen Mitgliedstaaten begünstigt wurden. So hat die EU-Kommission im Oktober ein niederländisches Ruling für Starbucks und ein luxemburgisches für Fiat für unzulässig erklärt, woraus sich Nachforderungen von je 20 Mio. bis 30 Mio. € ergaben. Beide Staaten gaben an, gegen die Beschlüsse der EU-Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union klagen zu wollen. Die EU-Kommission prüft derzeit in aktuell zwei weiteren Prüfverfahren gegen Irland (Ruling für Apple) und Luxemburg (für Amazon und McDonald’s) die Rechtmäßigkeit weiterer Steuervereinbarungen.
Steuerregelung für Gewinnüberschüsse „made in Belgium“
Die von der Kommission geprüfte Steuerreglung für Gewinnüberschüsse in Belgien war so effizient wie einfach: Grundsätzlich bemisst sich auch in Belgien die Körperschaftssteuer für ein Unternehmen an der Höhe des in Belgien erwirtschafteten Gewinns. Im Rahmen einzelner Taxrulings wurden Gewinne von multinationalen Unternehmen aus der Geschäftstätigkeit in Belgien mit dem hypothetischen durchschnittlichen Gewinn verglichen, den ein eigenständiges Unternehmen in einer vergleichbaren Lage hätte erwirtschaften können. Die Differenz wurde als „Gewinnüberschuss“ eingestuft und nicht besteuert.
Beihilferechtlicher Prüfungsansatz und Umsetzung des Beschlusses
Die von Belgien vor diesem Hintergrund ausgestellten Steuervorbescheide für Großkonzerne hätten nach Ansicht der Kommission die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage der betreffenden Unternehmen damit im Einzelfall um bis zu 90 % verringert, um den sogenannten Gewinnüberschuss auszugleichen, der angeblich auf ihre Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe zurückzuführen sei. Die Kommission wirft den belgischen Steuerbehörden vor, dass auf Grundlage dieses rulings multinationalen Unternehmen selektive Vorteile gewährt wurden, die nicht mit dem Beihilfenrecht kompatibel seien. Eigenständige Konkurrenzunternehmen mussten indes nach den belgischen Körperschaftssteuervorschriften Steuern auf ihre tatsächlich erzielten Gewinne zahlen:
„Wenn ein Mitgliedstaat (…) bestimmten multinationalen Unternehmen unzulässige Steuervergünstigungen gewährt, die es ihnen ermöglichen, den Großteil ihrer tatsächlich erzielten Gewinne nicht zu versteuern, dann schadet dies dem fairen Wettbewerb in der EU und letztlich auch den EU-Bürgern erheblich“, erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager zu dem aktuellen Beschluss der Kommission.
Damit widerspricht die Kommission auch dem Vorbringen Belgiens, dass die entsprechende Regelung erforderlich sei, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Da Belgien die Anpassung einseitig vorgenommen habe und auch kein aktiver Nachweis einer Doppelbesteuerung erforderlich gewesen sei, befürchtet die Kommissarin vielmehr eine doppelte Nichtbesteuerung.
Auf Grundlage des Kommissionsbeschlusses ist Belgien nun gehalten, von mindestens 35 Konzernen insgesamt rund 700 Millionen Euro nachzufordern. Von diesem bislang nur geschätzten Betrag entfallen nach Angaben der Kommission rund 500 Millionen auf europäische Firmen. Die belgischen Steuerbehörden müssen jetzt innerhalb von vier Monaten die Steuerbegünstigten identifizieren, um die konkrete Steuerlast der betroffenen Unternehmen nachträglich zu berechnen und entsprechend einzufordern.
Der belgische Finanzminister Johan Van Overtveldt hat jedoch angekündigt, mit der EU-Kommission über das weitere Vorgehen verhandeln zu wollen, da er bereits jetzt erhebliche Probleme bei der Umsetzung des Beschlusses sehe. Erfahrungsgemäß zeigt die Kommission jedoch regelmäßig keine große Bereitschaft, die Umsetzung eines Negativbeschlusses mit einem Mitgliedstaat zu verhandeln, vielmehr sind allenfalls nur noch die Details für die Umsetzung festzulegen. Anderenfalls besteht für die Kommission die Möglichkeit unmittelbar ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 S. 2 AEUV einzuleiten, um die Umsetzung des Rückforderungsbeschlusses zu forcieren.
„Only in Belgium“ ist überall
Nach den Beschlüssen der Kommission in dem belgischen Verfahren und im Zusammenhang mit den Taxrulings für Starbucks und Fiat müsste die Botschaft der Wettbewerbskommissarin Vestager nun bei allen Mitgliedstaaten angekommen sein: “Taxrulings, die die Steuerlast eines Unternehmens künstlich verringern, stehen nicht mit dem EU-Beihilfenrecht im Einklang. Sie sind illegal!“ Neben den bereits geprüften und den noch laufenden Verfahren dürfte wohl davon auszugehen sein, dass es in vielen Mitgliedstaaten vergleichbare Taxrulingsysteme gibt, die nicht den beihilferechtlichen Vorgaben entsprechen.
Auf der anderen Seite bedeutet die Aussage der Kommissarin jedoch nicht, dass grundsätzlich alle Steuervorabbescheide in Form verbindlicher Zusagen bzw. Verrechnungspreisabsprachen nicht mit dem Beihilfenrecht vereinbar sind. Werden sie von Steuerbehörden ausgestellt, um einem Unternehmen die erforderliche Klarheit über die Berechnung der von ihm zu entrichtenden Körperschaftssteuer zu verschaffen, ist dies aus beihilferechtlicher Sicht grundsätzlich unproblematisch. Anders sieht es jedoch aus, wenn für die Ermittlung der steuerpflichtigen Unternehmensgewinne künstliche und komplexe Berechnungsmethoden verwendet werden, die die Steuerlast nur einer bestimmten Gruppe von Unternehmen erleichtern und dabei nicht den Marktbedingungen entsprechen.
Für den Steuerpflichtigen besteht bei dieser Form von Steuervorabentscheiden das Risiko, dass diese aufgrund eines Verstoßes gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV unwirksam sind. Die betroffenen Unternehmen können sich dabei auch nicht auf die Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage der Finanzverwaltung berufen und werden von einer Steuernachzahlung getroffen. Gegenüber dieser kann sich das betroffene Unternehmen aufgrund des Vorrangs des Europarechts und des Effizienzgebots weder darauf berufen, auf die Verbindlichkeit der Zusage vertraut zu haben, noch auf den Grundsatz von Treu und Glauben verweisen. Jeder Unternehmer ist vielmehr verpflichtet, sich im Vorfeld bereits über die beihilferechtliche Rechtsmäßigkeit der Steuerzusage zu informieren. Insoweit besteht für den Steuerpflichtigen für den Fall der Gewährung eines beihilferelevanten Vorteils keine Schutzpflicht.
In den bisherigen Beschlüssen der Kommission zu verschiedenen Formen von Taxrulings geht es der Kommission offensichtlich jedoch nicht nur allein um wettbewerbsrechtliche Aspekte, sondern vielmehr um die Umsetzung ihres prioritären Ziels, der Steuerhinterziehung und dem Steuerbetrug (nicht nur in Europa, sondern jetzt wohl auch weltweit) den Kampf anzusagen. Dazu gehört u.a. der Aktionsplan der Kommission für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Beihilfenrecht dafür das geeignete Instrument ist. Die Antwort auf diese Frage hängt wohl insbesondere davon ab, wie gerichtsfest und argumentativ nachvollziehbar die eigentlichen Entscheidungsgründe der Kommission sind. Denn nur wenn sie mit ihren Beschlüssen eindeutige Methoden und Regeln liefert, können Mitgliedstaaten und Unternehmen diese zukünftig auch umsetzen.
Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner