Flughafen Montpellier: Ryanair muss rechtswidrige Beihilfen aus Marketingverträgen zurückzahlen

Am 4. Juli 2018 hat die Kommission ein förmliches Prüfverfahren über die Marketingverträge zwischen Ryanair und der Vereinigung für Tourismus- und Wirtschaftsförderung der Region Montpellier (AFTPE) eröffnet (s. Blogbeitrag vom 11. Juli 2018). Ein Jahr später ist die Kommission nun zu dem Ergebnis gekommen, dass die Marketingverträge rechtswidrige Beihilfen enthalten. Frankreich ist aufgefordert, von Ryanair 8,5 Mio. € zurückzufordern (s. Pressemitteilung der Kommission vom 2. August 2019).

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Erste Rückmeldung aus Luxemburg zu lokalen Sachverhalten

Bereits am 14. Mai 2019 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) ein Urteil in der Rs. T-728/17 erlassen. Inhaltlich ging es um die staatliche Finanzierung des Hafens Komunala Izola durch die slowenischen Behörden und dabei insbesondere um den Ausschluss der Handelsbeeinträchtigung bei Maßnahmen mit rein lokaler Auswirkung.

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Entwurf der Rückforderungsmitteilung – viel Schönes dabei?

Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt fest, erlässt sie einen Negativbeschluss. Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates sind verpflichtet, diese rechtswidrige Beihilfe zuzüglich Zinsen von dem oder den Begünstigten nach Art. 16 VO 2015/1589 zurückzufordern.

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Die Kür der Champions

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier verlautbart im Rahmen seiner Nationalen Industriestrategie 2030 im Wesentlichen Anforderungen an die europäische Industrie- und Wettbewerbspolitik. Die Unterordnung Europäischer Strategien und Ziele unter das nationale Interesse mag eine Referenz an den euroskeptischen Zeitgeist oder nur eine Ungeschicklichkeit bei der Wahl von Titel und Untertitel sein. Der Umstand, dass der letzte Politiker, der eine Agenda hatte und diese mit einer runden Jahreszahl versah, zwar Recht hatte, seine Partei aber auf diese Agenda nicht mehr angesprochen zu werden wünscht, hat Peter Altmaier jedenfalls nicht abgehalten.

Ungeachtet aller nahe liegender Polemik verdient das 16seitige Papier, das weder Vollständigkeit noch ungeteilte Zustimmung beansprucht, eine inhaltliche Befassung auch aus dem Blickwinkel des EU-Beihilferechts.

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AGVO, De-minimis & Co.: Two more years, at least!

Im europäischen Beihilfenrecht begann das Jahr 2019 mit Neuigkeiten zur Zukunft einiger bedeutender Vorschriften: Wie die Kommission in einer Pressemitteilung vom 07. Januar 2019 bekanntgab, sollen sieben Rechtsakte des Beihilfenrechts, die allesamt 2020 ausgelaufen wären, um zwei Jahre verlängert werden. Die prominentesten der betroffenen Rechtstexte sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis-Verordnung.

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