Nach Durchführung einer kurzfristigen Konsultation zur Verfügbarkeit kurzfristiger Exportversicherungen für Ausfuhren in alle Staaten, ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass privater Versicherungsschutz knapp wird.
Sie hat daher am 27.03.2020 beschlossen, alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren verbunden sind, im Einklang mit den vorübergehenden Beihilferahmen bis zum 31.12.2020 für vorübergehende nicht marktfähig zu erklären (hier geht es zur Kommissionsmitteilung). Die Kommission wird drei Monate vor Ende des Jahres 2020 prüfen, ob diese vorübergehende Ausnahme verlängert wird.
Hintergrund:
Auf Grundlage der Mitteilung zu kurzfristigen Exportkreditversicherungen dürfen marktfähige Risiken grundsätzlich nicht durch staatliche Maßnahmen abgedeckt werden. Bereits im vorübergehenden Beihilferahmen hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass in einigen Mitgliedstaaten diese Risiken überhaupt nicht mehr auf dem Markt abgedeckt werden. Sie hatte daher zwei Möglichkeiten für den Nachweis des Marktversagens in den vorübergehenden Beihilferahmen aufgenommen: Die Übernahme des Risikos durch den Staat wird daher als gerechtfertigt angenommen, wenn die Nichtabdeckung des Risikos durch einen international bekannten privaten Exportversicherer und einen nationalen Kreditversicherer bestätigt wird oder vier etablierte Exporteure des betreffenden Mitgliedstaats die Ablehnung der Haftungsübernahme von Versicherern bestätigen.
In ihrer aktuellen Mitteilung zur Anwendung der Beihilfevorschriften auf kurzfristige Exportversicherungen kommt sie zu dem Schluss, dass auch diese Flexibilisierung möglicherweise nicht ausreicht, den anstehenden Schwierigkeiten zu begegnen. Daher erklärt sie nunmehr alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in bestimmte – in der Mitteilung konkret aufgeführte Staaten – bis zum Ende dieses Jahres als nicht marktfähig. Eines individuellen Nachweises des Marktversagens – wie noch im vorübergehenden Rahmen angenommen – bedarf es daher nicht mehr.
Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner