Am 22.03.2020 hat die Kommission das Sonderprogramm des Bundes für Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit b AEUV genehmigt. Dieses Programm basiert auf dem unlängst verabschiedeten vorübergehenden Beihilferahmen der Kommission zur Unterstützung der Unternehmen in der Corona-Krise und sieht zwei Maßnahmen zur Gewährung zinsverbilligter Kredite in der Corona-Krise unter Beteiligung der KfW vor.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind sowohl KMU als auch Großunternehmen, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aufgrund der Corona-Krise jedoch in Schwierigkeiten geraten sind. Ausgenommen sind jedoch Finanzinstitute.
Maßnahmen
Insgesamt sieht dieses Sonderprogramm zwei Maßnahmen vor:
Maßnahme A
Gewährung von Darlehen für Investitions- und Betriebsmittelkredite zu einem ermäßigten Zinssatz, die über die Hausbank des Begünstigten abgewickelt werden. Die KfW übernimmt dabei 90% des Kredits soweit:
- die Kreditsumme unter 1 Milliarde € liegt und in der Höhe das Zweifache der jährlichen Lohnsumme (2019) nicht übersteigt oder auf 25% des Jahresumsatzes 2019 begrenzt ist. Alternativ kann auch der konkrete Liquiditätsbedarf für die nächsten Monate nachgewiesen werden (KMU für 18 Monate, größere Unternehmen für 12 Monate)
- für Kredite über 25 Millionen € der Darlehensbetrag 50% des gesamten Schuldenvolumens des Begünstigten nicht überschreitet
- die Laufzeit des Darlehens auf höchstens fünf Jahre begrenzt ist
- die Höhe der Zinsen sich nach Rn. 27 (a) des vorübergehenden Beihilferahmens richtet
- Die KfW legt den Höchstzinssatz so fest, dass die Weitergabe des Zinsvorteils an den Begünstigten gewährleistet ist.
Maßnahme B
Gewährung von Darlehen für Investitions- und Betriebsmittelkredite, die entweder direkt von der KfW zusammen mit privaten Banken in einem Konsortium oder indirekt in Form von Risikobeteiligungen für Investitionen und Betriebskapitalbedarf gewährt werden können, sofern
- die KfW nicht mehr als 80 % des Risikos des Darlehens übernimmt
- die KfW nicht mehr als 50 % des gesamten Schuldenvolumens in der Bilanz des Begünstigten übernimmt
- der Darlehensbetrag weniger beträgt als das Doppelte der jährlichen Lohnsumme (2019) oder auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 begrenzt ist oder der konkrete Liquiditätsbedarf nachgewiesen werden kann (KMU für 18 Monate, größere Unternehmen für 12 Monate)
- die Laufzeit des Darlehens auf höchstens sechs Jahre begrenzt ist
- sich die Höhe der Zinsen sich nach Rn. 27 (a) des vorübergehenden Beihilferahmens richtet und
- die der KfW zur Verfügung gestellten Zinssätze denen der anderen teilnehmenden Banken des Konsortiums entsprechen, zumindest aber den Angaben nach Rn. 27 (a) des vorübergehenden Beihilferahmens. Dies gilt gleichermaßen für direkte Beteiligungen und Risikobeteiligungen.
Kumulierung
Die festgelegten Beihilfeobergrenzen gelten dabei unabhängig davon, ob die Unterstützung für das geförderte Projekt vollständig aus staatlichen Mitteln oder teilweise von der Union finanziert wird.
Diese Maßnahmen dürfen nicht mit anderen Maßnahmen, die auf Grundlage des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens gewährt werden, kumuliert werden.
Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahmen können mit anderen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfen, De-minimis-Beihilfen oder anderen Formen der Unionsfinanzierung kumuliert werden, sofern die in den einschlägigen Leitlinien oder Gruppenfreistellungsverordnungen angegebenen Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden.
Monitoring
Es gelten die Berichtspflichten aus Abschnitt 4 des vorübergehenden Beihilferahmens.
Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner