Von dem bisherigen Ansatz des EuGH, bei Vorliegen einer staatlichen Begünstigung stets von einer Handelsbeeinträchtigung auszugehen, hat sich die Kommission bekanntermaßen mit ihrem Entscheidungspaket aus dem Jahr 2015 verabschiedet (s. dazu u.a. Blogbeitrag vom 18.06.2015 ). Gefolgt von einer ganzen Reihe von Einzelfallentscheidungen hat sie seither einen neuen Weg eingeschlagen und prüft entgegen der bisherigen Vermutungsregelung in vertiefter Einzelfallanalyse von lokalen Sachverhalten das Vorliegen der Handelsbeeinträchtigung. Bislang ist sie im Rahmen dieser Prüfungen in der Regel zu dem Ergebnis gekommen, eine Handelsbeeinträchtigung aufgrund rein lokaler Sachverhalte auszuschließen. Eine aktuelle Entscheidung der Kommission zeigt indes, dass auch bei einer vertieften Prüfung nicht immer alles lokal ist, was auf den ersten Blick lokal erscheint.
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