AGVO, De-minimis & Co.: Two more years, at least!

Im europäischen Beihilfenrecht begann das Jahr 2019 mit Neuigkeiten zur Zukunft einiger bedeutender Vorschriften: Wie die Kommission in einer Pressemitteilung vom 07. Januar 2019 bekanntgab, sollen sieben Rechtsakte des Beihilfenrechts, die allesamt 2020 ausgelaufen wären, um zwei Jahre verlängert werden. Die prominentesten der betroffenen Rechtstexte sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis-Verordnung.

Ziel dieser Verlängerung sei es, Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu gewährleisten sowie eine zeitlich angepasste Aktualisierung des seit Mai 2012 umfassend überarbeiteten Beihilfenrechts vorzubereiten. Zusammen mit weiteren Rechtstexten des Beihilfenrechts, welche unabhängig von der nun angekündigten Verlängerung ebenfalls 2022 auslaufen, werden diese zunächst einer Evaluierung unterzogen. Die Vereinheitlichung des Auslauftermins soll dies vereinfachen.

Betroffen sind dabei folgende Rechtstexte:

  • Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO),
  • De-minimis-Verordnung,
  • Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen,
  • Leitlinien für Regionalbeihilfen,
  • Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen,
  • Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen,
  • Mitteilung über wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI)

In dem bereits am Tag der Pressemitteilung eingeleiteten Evaluierungsverfahren sollen diese Rechtstexte in Form einer Eignungsprüfung daraufhin geprüft werden, ob sie über 2022 hinaus verlängert oder aktualisiert werden sollten. Für diese Bewertung soll entsprechend der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung mitentscheidend sein, ob die Rechtsakte ihren Zweck erfüllen und bei möglichst geringem Kostenaufwand die gewünschten Änderungen für die europäischen Bürger/-innen und Unternehmen gebracht haben. Die Prüfung soll mithilfe interner Analysen der Kommission, öffentlichen Konsultationen und, in einigen Fällen, Studien externer Berater oder gezielter Konsultationen bestimmter Interessenträger erfolgen.

Von der Evaluierung betroffen sind dabei außerdem folgende Regelungen:

  • Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI),
  • Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften,
  • Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen,
  • Mitteilung über kurzfristige Exportkredite.

Die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 („ETS-Leitlinien“) werden indes wie geplant Ende 2020 auslaufen. Am 20. Dezember 2018 hat die Kommission eine erste Konsultation für eine Überarbeitung eingeleitet. Die Überarbeitung soll bis zum 3. Quartal 2020 abgeschlossen sein.

Mit der Verlängerung der bestehenden Regelungen bis 2022 verschafft die Kommission sich – aber auch den Mitgliedstaaten – zunächst eine Verschnaufpause und die Möglichkeit, weitergehende praktische Erfahrungen bei der Anwendung der Regelungen zu sammeln. Das ist aus Sicht der Beihilfeanwender auf jeden Fall zu begrüßen, auch wenn die Anhebung des De-minimis-Betrages sicherlich schon länger auf verschiedenen Wunschzetteln gestanden haben dürfte. Die Auswertung der Evaluierung und die Durchführung entsprechender Umsetzungsmaßnahmen trifft dann die neue Kommission in der Mitte ihrer Amtszeit. Vielleicht auch ein guter Zeitpunkt dem DAWI-Paket einen neuen Namen zu geben?

*Diesen Beitrag schrieben Gabriele Quardt und Karl Reinermann.

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