Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss vom 16. Dezember 2025 – Was ist wirklich neu?

Am 8. Januar 2026 trat der neue DAWI-Freistellungsbeschluss (Beschluss (EU) 2025/2630) vom 16. Dezember 2025 in Kraft, der den bislang geltenden DAWI-Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) aufhebt. Ausgleichsleistungen im Anwendungsbereich des DAWI-Freistellungsbeschlusses bedürfen keiner Genehmigung der Europäischen Kommission. Der Beschluss bringt einige Neuerungen mit sich, um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und insbesondere auf die europaweite Wohnungskrise reagieren zu können.

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Das Medienfreiheitsgesetz verschafft keine Freiheit vom Beihilfen- und Vergaberecht

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA) - eigentlich die VO 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 - ist veröffentlicht, in Kraft getreten und wird, von einigen Ausnahmen abgesehen, ab dem 8. August 2025 gelten. Bis dahin sollte die Zeit genutzt werden, offene Fragen zu klären.

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De-minimis: kleine Änderungen, aber oho!

In der neuen De-minimis-Verordnung VO 2023/2831 wurden ohne großes Aufheben die Kumulierungsregeln vereinfacht. De-minimis-Beihilfen nach der VO 2023/2831 und DawI-de-minimis-Beihilfen nach der VO 2023/2832 können unabhängig voneinander gewährt werden: Ein Unternehmen, das Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DawI) erbringt, kann DawI-de-minimis-Beihilfen bis zu 750.000 EUR und (allgemeine) De-minimis-Beihilfen bis zu 300.000 EUR in einem 3-Jahreszeitraum erhalten. Eine sinnvolle Kumulierungsregel für die Ausgleichszahlungen an den öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) oder andere DawI-Erbringer wurde dagegen nicht gefunden.

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