Kongress- und Hotelzentrum Ingolstadt – lokaler Sachverhalt und Ausschluss der Begünstigung bei Abgabe nur eines Angebots
Die staatliche Finanzierung von Bau und Betrieb öffentlicher Kongresszentren, Multifunktions- und Veranstaltungshallen steht bereits seit einigen Jahren im beihilferechtlichen Prüfungsfokus der Kommission. Trotz Einführung des Art. 55 AGVO sind Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet, diese Projekte bei der Kommission einzeln anzumelden, soweit der Schwellenwert überschritten wird.
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