Tatbestandsmerkmal der Selektivität: Abschiedsgeläut für die dreistufige Regel-Ausnahme-Prüfung?

Wie komplex die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität im Rahmen der Beihilfenkontrolle ist, hat in der jüngsten Vergangenheit insbesondere das langwierige Verfahren zur „Sanierungsklausel“ gezeigt. Der entscheidende Prüfungspunkt für die Frage, ob eine Maßnahme selektiv ist, rankt sich dabei um die Festlegung des Bezugsrahmens und die Abgrenzung zur Ausnahmeregelung. Grundlage dieser Prüfung, die von der Rechtsprechung mittlerweile auch über die beihilferechtlichen Prüfungen von Steuermaßnahmen hinaus Anwendung findet (s. dazu Blogbeitrag vom 6. Januar 2017 zum Flughafen Lübeck) , ist dabei stets die inhaltliche Verbindung von Selektivität und Diskriminierung.

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Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren – alte Zöpfe neu frisiert?

Bereits im Juli diesen Jahres hat die Kommission einen neuen Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren erlassen. Wie die Kommission selber ausführt, ist das Ziel dieser Mitteilung die „transparente, einfache, klare, vorhersehbare und zügige Gestaltung von Beihilfeverfahren“. Ersetzt werden durch diese Mitteilung sowohl der Verhaltenskodex aus dem Jahr 2009 als auch die Mitteilung zum vereinfachten Verfahren aus demselben Jahr. (mehr …)

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Lokal oder nicht lokal – das ist hier die Frage! Konsequente Anwendung der Entscheidungspraxis der Kommission zu lokalen Sachverhalten

Von dem bisherigen Ansatz des EuGH, bei Vorliegen einer staatlichen Begünstigung stets von einer Handelsbeeinträchtigung auszugehen, hat sich die Kommission bekanntermaßen mit ihrem Entscheidungspaket aus dem Jahr 2015 verabschiedet (s. dazu u.a. Blogbeitrag vom 18.06.2015 ). Gefolgt von einer ganzen Reihe von Einzelfallentscheidungen hat sie seither einen neuen Weg eingeschlagen und prüft entgegen der bisherigen Vermutungsregelung in vertiefter Einzelfallanalyse von lokalen Sachverhalten das Vorliegen der Handelsbeeinträchtigung. Bislang ist sie im Rahmen dieser Prüfungen in der Regel zu dem Ergebnis gekommen, eine Handelsbeeinträchtigung aufgrund rein lokaler Sachverhalte auszuschließen. Eine aktuelle Entscheidung der Kommission zeigt indes, dass auch bei einer vertieften Prüfung nicht immer alles lokal ist, was auf den ersten Blick lokal erscheint.

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Flughafen Montpellier: Marketingverträge auf dem beihilferechtlichen Prüfstand

Mehrfach hat die Kommission in den vergangenen Jahren u.a. Entgeltvereinbarungen oder Marketingverträge zwischen europäischen Regionalflughäfen und verschiedenen Fluggesellschaften beihilferechtlich unter die Lupe genommen. Meist ging es dabei um die Frage, ob einer am Flughafen stationierten Airlines auf Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen durch die staatlichen Flughafengesellschaften ein selektiver Vorteil gewährt wurde. Am 4. Juli 2018 hat die Kommission nun ein förmliches Prüfverfahren im Zusammenhang mit einer Marketingvereinbarung zugunsten von Ryanair am französischen Flughafen Montpellier eröffnet Pressemitteilung. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass diese Vereinbarung nicht zwischen dem Flughafen und Ryanair abgeschlossen wurde, sondern die Marketingzuschüsse vielmehr von der regionalen Wirtschafts- und Tourismusgesellschaft gezahlt wurden. (mehr …)

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Beihilferechtliche Bewertung des Vorschlags eines Transformationsfonds

Der wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) hat in einem Sondergutachten zur deutschen G20-Präsidentschaft 2017 die Einrichtung eines nationalen Transformationsfonds empfohlen. Dieser staatliche Fonds soll gezielt in Schlüsselindustrien investieren, um die Dekarbonisierung zu beschleunigen und die CO2-Abhängigkeit zu überwinden. Die erworbenen Anteilsrechte sollen von dem Fonds mit dem Ziel genutzt werden, Nachhaltigkeitsaspekte bei Unternehmensentscheidungen durchzusetzen. Finanziert werden soll der Transformationsfonds aus Nachlasssteuern und 30% der Einnahmen aus CO2-Steuer und Emissionshandel. Es wird ein Fondsvolumen von 24 Mrd. € im Jahr 2020 angestrebt, das bis 2050 auf 780 Mrd. € anwachsen soll. Der Transformationsfonds soll durch Projektförderungen und bilaterale Klimakooperationen mit Entwicklungsländern ergänzt werden, die ebenfalls in vergleichbarer Höhe aus CO2-Steuer und Emissionshandel finanziert werden sollen. Die Erträge des Transformationsfonds sollen zur sozial- und strukturpolitischen Flankierung des Transformationsprozesses genutzt werden.

In einem vom WBGU und dem Institute for Advanced Sustainability Studies e.V. (IASS) am 12.06.2018 veranstalteten Workshop zum Transformationsfonds wurde auch die beihilferechtliche Einordnung abgefragt.

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