Tatbestandsmerkmal der Selektivität: Abschiedsgeläut für die dreistufige Regel-Ausnahme-Prüfung?
Wie komplex die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität im Rahmen der Beihilfenkontrolle ist, hat in der jüngsten Vergangenheit insbesondere das langwierige Verfahren zur „Sanierungsklausel“ gezeigt. Der entscheidende Prüfungspunkt für die Frage, ob eine Maßnahme selektiv ist, rankt sich dabei um die Festlegung des Bezugsrahmens und die Abgrenzung zur Ausnahmeregelung. Grundlage dieser Prüfung, die von der Rechtsprechung mittlerweile auch über die beihilferechtlichen Prüfungen von Steuermaßnahmen hinaus Anwendung findet (s. dazu Blogbeitrag vom 6. Januar 2017 zum Flughafen Lübeck) , ist dabei stets die inhaltliche Verbindung von Selektivität und Diskriminierung.