Treuhandverwaltung als Beihilfeinstrument

Der Überfall Russlands auf die Ukraine hat auch in Deutschland ein Instrument aus Kriegszeiten wieder zum Leben erweckt: Die Treuhandverwaltung von Unternehmen. Zuletzt hatte der Verfasser mit der Treuhandverwaltung jugoslawischer bzw. serbischer Unternehmen im Kosovo (gutachterlich) zu tun. Dabei ist die Treuhandverwaltung nicht auf Kriegszeiten begrenzt, sondern wird allgemein verwendet, um wichtige Unternehmen ohne den Einfluss ihrer politisch nicht opportunen Gesellschafter fortführen zu können. Vergleichsweise enge Rechtsgrundlagen bieten in Deutschland das Außenwirtschaftsgesetz und zukünftig auch das Energiesicherungsgesetz.

Ähnlich wie bei der UNMIK wird sich auch in Deutschland die Frage nach den Handlungsspielräumen der Treuhandverwaltung bei der konkreten Unternehmensführung stellen. Hinzukommt in Deutschland und den übrigen EU-Mitgliedstaaten aber das EU-Beihilferecht, das bei der Fortführung eines Unternehmens durch den Staat besondere Beachtung beansprucht. Das Mandat der Treuhandverwaltung und die Vorgaben des EU-Beihilferechts stehen in einem interessanten Spannungsverhältnis, beispielsweise wenn ein privater Gesellschafter das Unternehmen nicht fortführen, sondern liquidieren oder Teile verkaufen würde.

Die staatliche Treuhandverwaltung müsste sich wie ein privater Gesellschafter in dieser Situation verhalten, sonst läuft sie Gefahr, dass ihre Finanzierung oder eine von ihr abgesicherte Finanzierung des Betriebs und der erforderlichen Investitionen oder auch das Aufrechterhalten eines verlustbringenden, quersubventionierten Betriebsteils als staatliche Beihilfe angesehen werden könnte. Der praktische Nachweis des market economy operator principle ist unter den sich ändernden Bedingungen, die die Energiewende mit sich bringt, nicht  leicht zu erbringen. Sollte die Einhaltung des MEOP nicht sichergestellt werden können, müsste eine Beihilfe in Anspruch genommen werden.

Die Europäische Kommission hat wegen der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Störung des Wirtschaftslebens am 23.03.2022 einen befristeten Krisenrahmen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland verabschiedet. Fraglich ist aber, ob die darin vorgesehenen Beihilfemaßnahmen (begrenzte Beihilfebeträge, Liquiditätshilfen, Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Erdgas- und Strompreise) für die Treuhandverwaltung ausreichend sind. Hinzu kommt, dass diese Beihilfemaßnahmen nicht bei Unternehmen angewendet werden dürfen, die im Eigentum von Personen oder Einrichtungen stehen, gegen die Sanktionen verhängt worden sind. Da die Treuhandverwaltung an der Eigentümerstellung nichts ändert, ist fraglich, ob der Krisenrahmen bei den betroffenen Unternehmen Abhilfe schafft. Die Europäische Kommission hat aber auch anerkannt, dass die Aggression Russlands gegen die Ukraine und die daraufhin verhängten Wirtschaftssanktionen ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV darstellt, so dass sie die Beihilfen genehmigen wird, die zur Abmilderung unmittelbarer negativer Folgen und der direkten Auswirkungen der verhängten Wirtschaftssanktionen notwendig sind. Entscheidend für die Genehmigung ist der Nachweis direkter Auswirkungen. Sollte auch dieser Nachweis nicht gelingen, verbleibt, insbesondere mit Blick auf die Energiewende und die Einhaltung der Klimaziele, als Genehmigungsgrundlage die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.

Eine grundlegende Umstrukturierung eines Unternehmens unter Treuhandverwaltung erscheint mit dem zeitlich eng befristeten Mandat nur schwer vereinbar, kann aber die Ultima Ratio sein, um das Unternehmen unter völlig veränderten Rahmenbedingungen fortführen zu können.

Diesen Beitrag schrieb Rechtsanwalt Christoph von Donat während seiner Zeit bei Müller-Wrede & Partner

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