Befristeter Krisenrahmen für Beihilfen infolge des Ukraine Kriegs

Der Krieg in der Ukraine verbunden mit gegen Russland und Belarus erlassenen Sanktionen zeigen die ersten Auswirkungen in den Supermarktregalen und an den Tankstellen.

Gestörte Lieferketten für Produkte wie Getreide, Pflanzenöl und Düngemittel treffen jedoch nicht nur den Verbraucher, sondern auch Unternehmen in allen Mitgliedstaaten. Auch der Export von Produkten nach Russland und in die Ukraine ist kriegsbedingt ins Stocken geraten. Wie bereits in der Finanz- und Coronakrise reagiert die EU-Kommission nun kurzfristig auf die angespannte Wirtschaftslage durch den Erlass eines neuen Temporary Framework und schafft damit eine beihilferechtliche Grundlage für den Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen durch staatliche Mittel. Zur Konsultation des befristeten Krisenrahmens

Anwendung der bereits geltenden beihilferechtlichen Vorschriften

Die Kommission verweist zunächst auf bereits bestehende spezielle Rechtsgrundlagen wie die „Toolbox“ aus Oktober 2021 zum Ausgleich erhöhter Energiekosten für private Haushalte und KMU sowie auf die „REPowerEU“-Mitteilung für Maßnahmen zur Steigerung grüner Energie, zur Diversifizierung der Versorgung und Verringerung der Nachfrage. Darüber hinaus stehen weiterhin Freistellungstatbestände auf Grundlage der AGVO, die De-minimis Verordnung sowie die Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen zur Verfügung. Beihilfefreie Förderungen sind zugunsten von Verbrauchern und nicht selektive Maßnahmen z.B. von Form allgemeiner Steuer- und Abgabeermäßigen möglich.

Ein Ausgleich der durch die aktuellen Ereignisse entstandener Schäden ist darüber hinaus auch auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 b AEUV genehmigungsfähig

Maßnahmen auf Grundlage des Temporary Framework

Die Kommission erkennt an, dass die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs verbunden mit den Folgen der Sanktionsmaßnahmen zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten geführt haben. Vor diesem Hintergrund können Beihilfen zur Behebung von Liquiditätskrisen der Unternehmen von der Kommission auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. b AUEV verbunden mit dem Temporary Framework genehmigt werden. Entscheidend ist dabei, dass die Beihilfemaßnahmen dabei im Einklang mit den erhobenen Sanktionsmaßnahmen stehen und diese nicht kontakarieren.

Im Einzelnen enthält der Temporary Framework folgende drei Instrumente

Begrenzte Beihilfebeträge:

Auf Grundlage von Beihilferegelungen könne die Mitgliedstaaten von der Krise betroffene Unternehmen in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur bis zu 35.000 EUR und in allen anderen Sektoren bis zu 400.000 EUR unterstützen. Die Beihilfen können dabei in Form von Zuschüssen, Steuervorteilen, Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder in Form von Eigenkapital gewährt werden.

Liquiditätsbeihilfen:

Liquiditätsbeihilfen können in Form von Garantien und Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

Die Kredite müssen zu einem Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem risikolosen Basiszinssatz zuzüglich festgelegter Kreditrisikozuschläge für KMU bzw. Nicht-KMU entspricht.

Für beide Förderarten gibt es Höchstgrenzen hinsichtlich der maximalen Darlehenshöhe, die sich am betrieblichen Bedarf eines Unternehmens unter Berücksichtigung des Umsatzes (15% des jährlichen Gesamtumsatzes der letzten drei Jahre), der Energiekosten (50% der Kosten in den 12 Monaten vor Einreichung des Beihilfeantrags) oder des spezifischen Liquiditätsbedarfs (KMU: für die nächsten 12 Monate, große Unternehmen: für die nächsten 6 Monate) orientieren. Die Darlehen können sich sowohl auf Investitions- als auch auf Betriebskapitalbedarf beziehen. Die Gewährung als Einzelbeihilfe oder auf Grundlage von Regelungen ist alternativ möglich.

Beihilfen zum Ausgleich hoher Energiepreise:

Die Mitgliedstaaten können insbesondere energieintensiven Unternehmen Mehrkosten aufgrund außergewöhnlicher Gas- und Strompreiserhöhungen zum Teil ausgleichen. Die Definition von energieintensiven Nutzern erfolgt unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie, d. h. Unternehmen, für die der Kauf von Energieprodukten mindestens 3 % ihrer Produktion ausmacht.

Diese Unterstützung kann in jeder Form gewährt werden, einschließlich direkter Zuschüsse. Die Gesamtbeihilfe pro Begünstigten darf 30 % der förderfähigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 2 Mio. EUR nicht übersteigen. Wenn das Unternehmen Betriebsverluste erleidet, können weitere Beihilfen erforderlich sein, um die Fortführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit sicherzustellen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren, die über diese Obergrenzen hinausgehen, bis zu 25 Mio. EUR für energieintensive Verbraucher und bis zu 50 Mio. EUR für Unternehmen, die in bestimmten im Anhang aufgezählten energieintensiven Bereichen (z.B. Herstellung von Aluminium und anderen Metallen, Glasfasern und Zellstoff, Dünger oder Wasserstoff sowie Herstellung von bestimmten Grundchemikalien) tätig sind.

Im Zuge der Nachhaltung werden die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der im Temporary Framework aufgelisteten Maßnahmen aufgefordert, bei der Gewährung von Beihilfen für den Ausgleich von Mehrkosten aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise auf nicht diskriminierende Weise Anforderungen in Bezug auf den Umweltschutz oder die Versorgungssicherheit festzulegen. Die Hilfe sollte daher Unternehmen bei der Bewältigung der derzeitigen Krise helfen und gleichzeitig den Grundstein für eine nachhaltige Erholung legen. Eine diesbezügliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht jedoch nicht.

Dieser Temporary Framework wird zunächst bis zum 31. Dezember diesen Jahres gelten – Verlängerungen und Anpassungen nicht ausgeschlossen.

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