Die Kommission billigt deutsche Beihilferegelung mit einem Volumen von bis zu 20 Mrd. EUR

Die Europäische Kommission hat am 19. April 2022 eine Beihilferegelung genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland bis zu 20 Mrd. EUR für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellen will. Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission mit Blick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkennt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist.

Hintergrund

Die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine hat für bestimmte Produkte zur Störung der Lieferkette für EU-Einführungen aus der Ukraine, sowie für EU-Ausfuhren in die Ukraine geführt. Besonders stark betroffen ist der Agrarsektor, die Lebensmittelindustrie, die Fischerei und die Aquakulturen. Auch der Energiemarkt ist durch den Anstieg der Strom- und Gaspreise in der EU in erheblicher Weise betroffen. Die Europäische Kommission hat daher am 23. März 2022 einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfe angenommen (mehr dazu hier)

Dieser Krisenrahmen ermöglicht den Mitgliedstaaten den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum zu nutzen um die Wirtschaft infolge der Ukrainekrise zu stützen. Er ergänzt damit die bereits bestehenden Möglichkeiten der Mitgliedstaaten für Beihilferegelungen. Der Krisenrahmen sieht vor, dass Mitgliedstaaten folgende Arten von Beihilfen gewähren können:

  1. Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigte Darlehen
  2. Beihilfen in jeglicher Form zur Entschädigung für die höheren Energiepreise

Die Mitgliedstaaten wurden allerdings aufgefordert, in nichtdiskriminierender Weise Anforderungen an den Umweltschutz oder die Versorgungssicherheit festzulegen, beispielweise durch Verpflichtung des Beihilfeempfängers zu Energieeffizienzinvestitionen.

Die deutsche Beihilferegelung

Die von Deutschland angemeldete Regelung ist nach Feststellung der Kommission geeignet, erforderlich und angemessen, um die beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben zu beheben. Sie steht damit im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen.

Durch die Beihilferegelung können alle Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Finanzbranche Unterstützung erhalten, sofern sie von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind. Die Beihilfe ist allerdings zeitlich beschränkt und darf nur bis zum 31. Dezember 2022 gewährt werden.

Höhe der Beihilferegelung

In der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur liegt die Höhe der zu gewährenden Beihilfe bei maximal 35.000 EUR und in allen anderen Fällen bei 400.000 EUR je Unternehmen.

Die gewährten Beihilfen können mit Beihilfen im Rahmen der De-minimis-Verordnung, der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und der Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft und für die Fischerei, des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie oder anderer Beihilferegelungen kumuliert werden. Dies allerdings nur, sofern wiederum die Bestimmungen und Kumulierungsregeln dieser Verordnungen eingehalten werden.

Die Beihilfe kann in einer der folgenden Formen gewährt werden:

  1. Direkte Zuschüsse
  2. Steuer- oder Zahlungsvergünstigungen
  3. Rückzahlbare Vorschüsse
  4. Bürgschaften
  5. Darlehen
  6. Eigenkapital
  7. Hybridfinanzierung

Wie genau die Details zur Antragstellung und Umsetzung aussehen, muss das Bundeswirtschaftsministerium allerdings noch ausarbeiten. Zeit verbleibt nicht mehr viel, da die Beihilfen nur bis zum 31. Dezember 2022 gewährt werden dürfen. Sobald die Regelungen zur Antragstellung bekannt gegeben sind, werden wir Sie mit einem neuen Blogbeitrag hierzu informieren.

*Diesen Beitrag schrieb Hans-Joachim von Salmuth während des Referendariats bei der Kanzlei Müller-Wrede & Partner.

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