Die Kommission billigt 5 Milliarden Hilfsprogramm zur Unterstützung energie- und handelsintensiver Unternehmen

Die Europäische Kommission hat am 14. Juli 2022 die dritte Säule des Maßnahmenpakets für vom Ukrainekrieg betroffene Unternehmen genehmigt. Ab dem 15. Juli 2022 können Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise zeitlich befristete Zuschüsse beim BAFA erhalten.

Hintergrund

Als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands hat die europäische Kommission am 23. März 2022 einen befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfe angenommen (mehr dazu hier). Auf Grundlage dieses Krisenrahmens hat Deutschland eine Beihilferegelung bei der Kommission in Höhe von 20 Mrd. angemeldet, die aus mehreren Säulen besteht. (mehr dazu hier). Nachdem Ende April die Bund-Länder- Bürgschaftsprogramme und Anfang Mai das KfW-Kreditprogramm UBR 2022 eingeführt wurden, folgte im Juni die Unterstützung von Energieunternehmen bei bestimmten Liquiditätsengpässen. Am 15. Juli 2022 startete nun die dritte Säule mit dem zeitlich befristeten Zuschuss für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise (Energiekostendämpfungsprogramm).

Das Energiekostendämpfungsprogramm

Rechtsgrundlage für das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) bildet die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs. Das EKDP, hat ein Volumen von 5 Mrd. Euro und nimmt ¼ der gesamten Beihilferegelung ein. Es beinhaltet drei Förderstufen:

  1. 30% der Preisdifferenz und bis zu 2 Mio Euro
  2. 50% der Preisdifferenz und bis zu 25 Mio. Euro
  3. 70% der Preisdifferenz und bis zu 50 Mio. Euro

Die Förderung bezieht sich auf die Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022, soweit diese sich für die Unternehmen gegenüber ihren Kosten im Jahr 2021 mehr als verdoppelt haben.

Der Förderzeitraum läuft von Februar 2022 bis September 2022 und die Auszahlung erfolgt per Vorauszahlung. Je nach Förderstufe, kommen zusätzliche Voraussetzungen hinzu, die ein Unternehmen erfüllen muss, um antragsberechtigt zu sein.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum. Zusätzlich muss das Unternehmen

  1. einer Wirtschaftsbranche nach Anhang I der Leitlinie für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) – (Anlage A des Merkblattes) angehören und
  2. ein energieintensiver Betrieb sein. Ein energieintensiver Betrieb ist ein Unternehmen, bei dem sich die Energiebeschaffungskosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf mindestens 3% des Produktionswerts belaufen haben. Das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist das handelsrechtliche Geschäftsjahr, das vor Beginn des Förderzeitraums endete.

Damit gewährleistet wird, dass nur die Unternehmen ihre Kosten vergemeinschaften, die sich tatsächlich in einer Notlage befinden, muss die Geschäftsleitung eine strikte Bonusverzichtsregel sicherstellen.

Um antragsberechtigt für die Förderstufe 2 zu sein, muss das Unternehmen zusätzlich einen Betriebsverlust im jeweiligen Fördermonat aufweisen. Die Förderung darf außerdem nicht 80% des Betriebsverlustes übersteigen. Förderstufe 3 verlangt darüberhinausgehend noch eine besonders energie- und handelsintensive Branche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens.

Jedes Unternehmen darf nur einen Förderantrag stellen, welcher beim BAFA in elektronischer Form einzureichen ist (zum Förderantrag). Die Antragsfrist endet am 31. August 2022. Anträge die nicht fristgerecht eingereicht oder unvollständig sind, werden abgelehnt.

Fazit

Das Energiekostendämpfungsprogramm soll die am stärksten betroffenen Unternehmen in angemessenem Umfang unterstützen. Insbesondere die sehr kurze Antragsfrist von eineinhalb Monaten dürfte für viele Unternehmen jedoch zu einer Herausforderung werden.

*Diesen Beitrag schrieb Hans-Joachim von Salmuth während seines Referendariats bei MWP.

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