Rechte des Beihilfenempfängers als Beteiligter im Beihilfeverfahren
Weder der Beihilfenempfänger noch der Beihilfengeber sind Parteien eines Notifizierungsverfahrens. Das ergibt sich aus Art. 1 lit. h der beihilferechtlichen Verfahrensverordnung (VO 2015/1589). Lediglich die Europäische Kommission und der betreffende Mitgliedstaat sind Parteien eines solchen Verfahrens. Damit hat insbesondere der Empfänger einer Beihilfe als bloßer Beteiligter offiziell nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich an einem Beihilfeverfahren […]
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