Kommission genehmigt Beihilfen für RWE in Höhe von 2,6 Mrd. EUR

Auf dem Weg zur Klimawende genehmigt die EU-Kommission mit Beschluss vom 11.12.2023 Ausgleichsleistungen Deutschlands iHv. 2,6 Mrd. EUR zugunsten von RWE für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken.

Hintergrund und Verfahren

Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle in Deutschland bis Ende 2038 als Beitrag zur Erreichung der Klimaziele auf null reduziert werden. Zur Umsetzung dieser Zielvorgabe schloss die Bundesregierung mit den Hauptbetreibern der Braunkohlekraftwerke – der RWE Power AG („RWE“) und der Lausitz Energie Kraftwerke AG („LEAG“) – Vereinbarungen über die vorzeitige Stilllegung der Kraftwerke. Als Entschädigung für die Betreiber ist ein Betrag von insgesamt 4,35 Mrd. Euro vorgesehen. Davon betreffen 2,6 Mrd. Euro die RWE-Braunkohleanlagen im Rheinland und 1,75 Mrd. Euro die LEAG-Anlagen in der Lausitz.

Im Zusammenhang mit diesen von Deutschland im Jahr 2021 bei der Kommission angemeldeten Maßnahmen, stellte die Kommission zunächst die Angemessenheit der vorgesehenen Entschädigungszahlungen in Frage und eröffnete im März 2021 das förmliche Prüfverfahren.

Dabei ging es insbesondere um die Höhe des Ausgleichs für den entgangenen Gewinn und der zusätzlichen Tagebaukosten, die durch die vorzeitige Stilllegung entstehen.

Vor dem Hintergrund des durch den Ukraine-Krieg verursachten Energieversorgungsengpasses vereinbarte Deutschland mit RWE den Abschub der endgültigen Stilllegung von zwei Standorten von Ende 2022 auf März 2024. Verbunden wurde diese Vereinbarung mit dem Vorzug der Stilllegung von drei Standorten von 2038 auf 2030. Eine Änderung des vereinbarten Ausgleichsbetrages war damit im Ergebnis jedoch nicht verbunden. Auch wenn die Kommission die Ausgleichsleistungen vor diesem Hintergrund als „konservativer“ beurteilte, weitete sie im März 2023 das förmliche Prüfverfahren auf diese Änderungsmaßnahmen aus.

Beschluss der Kommission vom 11.12.2023

Nach eingehender Prüfung ist die Kommission am 11.12.2023 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahmen zugunsten der RWE iHv. 2,6 Mrd. Euro eine Beihilfe enthalten, diese jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Anwendung des Privatinvestortests für den Ausschluss der Begünstigung hatte die Kommission bereits im Rahmen der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (SA.53625) in Frage gestellt. Insbesondere das Modell für die Berechnung des Gewinnausgleichs aber auch die Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsleistungen im Vergleich zu alternativ durch ein Gericht festzulegende Entschädigungsleistungen hatte die Kommission mit einem Fragezeichen versehen.

Laut Pressemitteilung ist die Kommission nun jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausgleichsmaßnahmen verhältnismäßig und daher nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 gerechtfertigt sind. Die Beihilfen geben RWE einen Anreiz, zugunsten deutscher Umweltschutzziele Kraftwerke stillzulegen und sind deshalb als erforderlich anzusehen. Darüber hinaus sind sie auch geeignet, da andere Mittel keine „so gezielte und planbare Stilllegung noch einen Konsens zwischen Deutschland und den Kraftwerkbetreibern ermöglichen würden“. Die Angemessenheit beruht nach Ansicht der Kommission darauf, dass die Ausgleichsleistung das tatsächlich notwendige Mindestmaß nicht übersteige. Schließlich kommt die Kommission in ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dem Schluss, dass der Beitrag der Maßnahme zu den EU-Umwelt- und Klimaschutzzielen schwerer wiege als eine etwaige beihilfebedingte Verfälschung des Wettbewerbs.

Der Kommissionsbeschluss ist derzeit noch nicht veröffentlicht, später jedoch unter der Nummer SA.53625 im Beihilferegister der Kommission abrufbar.

Eine beihilferechtliche Entscheidung der Kommission über die geplanten Maßnahmen in Ostdeutschland zugunsten der LEAG iHv. 1,75 Mrd. EUR steht noch aus.

Dieser Beitrag wurde mitverfasst von Marie-Sybil von Dulong in ihrer Zeit als Rechtsanwältin bei Müller-Wrede Rechtsanwälte.

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