Öffentliche Konsultation zur DawI-de-minimis Verordnung gestartet – kommt das Transparenzregister?

Am 31.12.2023 läuft die Anwendung der aktuellen De-miminis Verordnung im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DawI) aus. Ihren überarbeiteten Entwurf dieser Verordnung hat die Kommission nun zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Darin schlägt sie vor, den Höchstbetrag für eine DawI de-minimis Beihilfe zukünftig von 500.000 EUR in drei Steuerjahren auf 650.000 EUR im selben Zeitraum zu erhöhen.

Darüber hinaus sieht der Entwurf die Veröffentlichung der Gewährung von DawI De-minimis Beihilfen in einem zentralen Transparenzregisters auf Ebene der Mitgliedstaaten oder der EU vor. Gegen die Einführung dieses Registers hatte sich insbesondere Deutschland in den vergangenen Jahren nicht nur im Bereich der DawI De-minimis Beihilfe stark gemacht. Diesbezüglich hatte Deutschland u.a. vorgetragen, dass die Einführung eines Registers in einem Mitgliedstaat wie Deutschland mit einer großen Anzahl von beihilfegewährenden Stellen mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Gleichzeitig könnte im Vergleich mit dem bisherigen System keine weitergehende Rechtssicherheit erlangt werden, da ein solches Transparenzregister im Hinblick auf das Kriterium „ein einziges Unternehmen“ nicht in jedem Fall eine Aussage zu aktuellen Fusionen oder Unternehmensabspaltungen vorhalten könne.

Um dem Transparenzkriterium gerecht zu werden, erhalten Unternehmen in Deutschland von der jeweiligen gewährenden Stelle bisher eine De-minimis-Bescheinigung mit der eindeutigen Angabe über die Höhe der erhaltenen De-minimis-Beihilfe. Vor Erhalt einer De-minimis Beihilfe ist jedes Unternehmen unter Androhung von strafrechtlichen Folgen verpflichtet, eine De-minimis-Erklärung abzugehen, die wahrheitsgemäße Angaben zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen enthält. Diese kann es eindeutig und einfach aus den erhaltenen De-minimis-Bescheinigungen ablesen, die vorzuhalten sind. Andere – insbesondere kleinere Mitgliedstaaten – haben indes bereits seit einigen Jahren Transparenzregister eingeführt.

Bereits in die Agrar De-minimis Verordnung hatte sich die Einführung eines Transparenzregisters eingeschlichen. Diese ist allerdings nicht verpflichtend. Vielmehr hat ein Mitgliedstaat mit der Einführung eines Registers im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion die Möglichkeit, die De-minimis Obergrenze von 20.000 EUR auf 23.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren zu erhöhen. Warum durch die Einführung eines Registers eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs erst bei einem höheren Betrag eintritt, bleibt dabei jedoch offen. Vergleichbares scheint die Kommission jedoch für die DawI De-minimis nicht zu planen.

Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede Rechtsanwälte

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